3. a) Die Beklagte bestreitet mit Recht nicht, dass der Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware neben dem Anspruch auf Ersatz des Minderwertes Platz hat, also nicht die Wandelung des Kaufes voraussetzt, obschon eine dem Art. 208 Abs. 3 OR entsprechende Bestimmung in Art. 205 fehlt. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt hier die allgemeine Norm des Art. 97 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner, der eine Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllt, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten hat, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (BGE 58 II 210ff.,BGE 63 II 405).
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Schaden im Sinne dieser Bestimmung im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache darin bestehen, dass dem Käufer Gewinn entgeht, weil seine Kunden davon absehen, ihm weitere Erzeugnisse des Verkäufers abzunehmen. Voraussetzung ist nur, dass der Käufer weitere Geschäfte einerseits mit dem Verkäufer, anderseits - gewinnbringend - mit seinen eigenen Abnehmern sicher zustande gebracht hätte, wenn der Verkäufer nicht mangelhaft erfüllt hätte. In diesem Falle hängt das Entgehen des Gewinnes aus weiteren Geschäften ursächlich zusammen mit der mangelhaften Lieferung.
So verhält es sich auch hier. Das Kantonsgericht stellt anhand des Ergebnisses der Beweisführung verbindlich
BGE 82 II 136 S. 140
fest, dass die Xamax A.-G. beim Kläger für Fr. 146'800.-- weitere Pressen bestellt hätte, wenn sie nicht mangelhaft beliefert worden wäre, und dass dem Kläger wegen der minderwertigen Lieferung der Beklagten auch eine weitere Bestellung der Prewag, Presswerk A.-G. über eine 100 T-Presse entgangen ist. Das Bundesgericht ist auch an die im Beweisdekret des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 1954 enthaltene, sich auf die Aussagen von Zeugen stützende Feststellung gebunden, wonach die zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzig Folge der mangelhaften Lieferungen waren und ohne sie die Beklagte den Kläger, der offenbar ihr Vertrauen genossen habe, weiter beliefert hätte. Ergänzt werden diese Feststellungen durch die Schreiben der Tschechoslowakischen Metallwaren- und Maschinenfabriken, Nationalunternehmen, an den Kläger vom 27. Oktober und 24. November 1947. Im ersten Brief wird das Erstaunen darüber ausgedrückt, dass der Kläger anlässlich eines Besuches im Werke Vltavsky alle seine Bestellungen über Pressen widerrufen habe, und im zweiten Brief ist von einem neuen Angebot von Vltavsky-Pressen RB 45 die Rede. Das Kantonsgericht hat daher mit Recht einen rechtserheblichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lieferung minderwertiger Pressen durch die Beklagte und dem Ausfall von Gewinn, den der Kläger als Zwischenhändler durch Abschluss weiterer Geschäfte hätte erzielen können, bejaht.
c) Der vom Kantonsgericht geteilten Auffassung der Beklagten, sie habe die mangelhafte Erfüllung nicht verschuldet, ist nicht beizupflichten. Sie verkennt, dass nicht der Käufer das Verschulden des Verkäufers an der Mangelhaftigkeit der Leistung zu beweisen hat, sondern dass Art. 97 Abs. 1 OR dem Schuldner (Verkäufer) den Beweis dafür auferlegt, dass ihn keinerlei Verschulden treffe. Der Beklagten oblag es daher, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergäbe, dass sie die Mängel der Pressen nicht verschuldet habe.
BGE 82 II 136 S. 141
Eine solche Tatsache lag nicht darin, dass der Kläger im Prozess vorbrachte, die Mängel hätten sich erst beim Betrieb der Maschinen gezeigt. Das konnte nur heissen, er habe sie nicht sofort wahrnehmen und rügen können. Indem das Kantonsgericht daraus ableitet, auch die Beklagte als Zwischenhändlerin habe sie nicht selbst erkennen können, zumal sie zur Prüfung der Maschinen vor der Ablieferung nicht gehalten gewesen sei, verkennt es die ihr obliegenden Pflichten. Wie die Erfahrung lehrt, werden Maschinen vom Hersteller auf dem Prüfstand auf Mängel hin untersucht. Wenn der Zwischenhändler es mit seinen Pflichten ernst nimmt, kann er sich dort davon überzeugen, ob die Maschine den Anforderungen entspricht. Auch die Beklagte hätte das tun können. Dass sie es getan und dabei trotz aller Umsicht die Mängel nicht wahrgenommen habe, wird nicht einmal behauptet. Die Beklagte bringt auch keine anderen Tatsachen vor, die ihr Verschulden widerlegten, z.B. dass die Pressen in der Maschinenfabrik Vltavsky auch ohne Begehren und in Abwesenheit des Zwischenhändlers regelmässig einer genauesten Kontrolle unterzogen und erst dann zur Lieferung freigegeben worden seien, wenn sie die Prüfung in jeder Hinsicht bestanden hätten, oder dass frühere Bezüger immer restlos zufrieden gewesen seien und die Pressen dieser Fabrik allgemein den Ruf bester Erzeugnisse genossen hätten, der die Prüfung der einzelnen Maschine durch die Beklagte überflüssig gemacht habe. Aus einem Brief des Klägers an die Maschinenfabrik Vltavsky vom 9. September 1946 ergibt sich im Gegenteil, dass der Kläger die Fabrik schon damals auf Mängel an früher gelieferten Pressen aufmerksam machte und um bessere Lieferung ersuchte. Wenn auch nicht feststeht, dass die Beklagte von dieser Beanstandung Kenntnis hatte, als am 29. November 1946 die ersten Pressen versandt wurden, deren Mangelhaftigkeit Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben hat, so ist diese Rüge in Verbindung mit den vom Kantonsgericht festgestellten Mängeln der Pressen doch
BGE 82 II 136 S. 142
deutliches Zeichen dafür, dass die Erzeugnisse der Maschinenfabrik Vltavsky nicht gut waren. Die Beklagte hat den Beweis, dass sie davon trotz aller zumutbaren Umsicht nicht Kenntnis haben konnte, nicht angetreten.
Sie ist dem Kläger daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
d) Gegen die Bemessung des dem Kläger entgangenen Nettogewinnes auf Fr. 65'000.-- wendet die Beklagte in der Berufung nichts ein. Sie macht auch keine Gründe geltend, die zur Herabsetzung der Ersatzpflicht Anlass geben könnten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 16. November 1955 bestätigt.