19.2.4 Sequestration
Bei der Sequestration (Art. 480 OR) wird eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig sind, von den Streitparteien bei einem Dritten hinterlegt. In der Folge darf dieser sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters herausgeben. Dem Sequester kommt im Streit um die Berechtigung an der Sache keine Parteistellung zu, er bleibt ein unbeteiligter Dritter. |
Dieser hat dann Funktion und Rechtsstellung eines Aufbewahrers und wird auch als Sequester
bezeichnet. |
Ziel einer Sequestration ist es, die Sache zu erhalten bzw. sie vor einer Verfügung durch den Nichtberechtigten zu schützen.