19.2.4 Sequestration

Bei der Sequestration (Art. 480 OR) wird eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig sind, von den Streitparteien bei einem Dritten hinterlegt. In der Folge darf dieser sie nur mit Zustimmung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters herausgeben. Dem Sequester kommt im Streit um die Berechtigung an der Sache keine Parteistellung zu, er bleibt ein unbeteiligter Dritter.

Dieser hat dann Funktion und Rechtsstellung eines Aufbewahrers und wird auch als Sequester bezeichnet.
Der Sequester ist mit den Streitparteien lediglich vertraglich gebunden; nach Ablauf der Vertragsdauer oder nach Vertragskündigung kann er die hinterlegte Sache mit Zustimmung der Streitparteien an einen neuen Sequester übertragen oder unter Umständen bei Gericht hinterlegen, falls die Parteien einer Herausgabe an den Hinterleger nicht zustimmen.

Ziel einer Sequestration ist es, die Sache zu erhalten bzw. sie vor einer Verfügung durch den Nichtberechtigten zu schützen.