Beispiel für Stückkauf/unvertretbare Sache: Kauf eines bestimmten Grundstücks, Beispiel
für Gattungskauf/vertretbare Sache: Kauf eines beliebigen Ford Fiesta Neuwagen, Beispiel
für Stückkauf/vertretbare Sache: Bei Vertragsschluss individualisierter Ford Fiesta
Neuwagen, Beispiel für Gattungskauf/unvertretbare Sache: Kauf irgendeines Oldtimers
Marke "Bentley 4.5 Litre Vanden Plas" Baujahr 1928.
Besteller:
Der Besteller ist eine der Vertragsparteien des Werkvertrags. Er ist verpflichtet,
der Unternehmerin bei Ablieferung des Werks eine Vergütung zu leisten (Art. 363 OR und Art. 372 OR - Art. 374 OR).
Dritter, besser berechtigter:
Besser berechtigt ist ein Dritter, wenn er Rechte am Kaufgegenstand hat, welche jenen
des Käufers vorgehen. Solche Rechte sind etwa Eigentumsrechte, beschränkte dingliche
Rechte, realobligatorische Rechte sowie Immaterialgüterrechte.
Einschränkung der Rechtsgewährleistungsregeln:
Der Käufer wird bereits aus Sachenrecht geschützt und ist deshalb nicht auf die Rechtsgewährleistungsbestimmungen
angewiesen. In den Fällen von Art. 934 Abs. 1 ZGB muss der Käufer die Sache herausgeben. Hier kommen die Bestimmungen über die Rechtsgewährleistung
innerhalb der Frist von fünf Jahren zur Anwendung. Sind die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 2 ZGB erfüllt, kann der Eigentümer die Sache nur gegen Vergütung des vom Käufer bezahlten
Preises herausverlangen (sog. Lösungsrecht). Leistet der Eigentümer diese Vergütung,
reduziert sich der Anspruch des Käufers aus Rechtsgewährleistung nach Art. 195 OR entsprechend.
Entwehrung:
Art. 192 ff. OR kommen erst zur Anwendung, wenn der Dritte das ihm am Kaufgegenstand
zustehende Recht auch tatsächlich geltend macht. Dafür genügt aber bereits die Abgabe
einer entsprechenden Willenserklärung. Kommt es zu einem Verfahren vor Gericht, ist
Art. 193 OR zu beachten. Eine teilweise Entwehrung liegt namentlich bei Geltendmachung eines beschränkten dinglichen
Rechts oder des Eigentums an einem Teil der Sache vor. Eine (vollständige wie auch
teilweise) Entwehrung liegt bereits bei der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung
vor. Eine Klageerhebung ist hierfür nicht notwendig.
Entwehrung, Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolgen der vollständigen Entwehrung sind in Art. 195 OR geregelt. Danach ist bei einer vollständigen Entwehrung der Vertrag von Gesetzes
wegen und ex tunc als aufgehoben zu betrachten (Art. 195 Abs. 1 OR). Ziff. 1-4 von Art. 195 Abs. 1 OR statuieren eine Kausalhaftung, Art. 195 Abs. 2 OR eine Verschuldenshaftung. Für die teilweise Entwehrung gilt Art. 196 OR. Nach dieser Bestimmung kann der Käufer grundsätzlich nur Schadenersatz, nicht aber
die Aufhebung des Vertrags fordern (vgl. aber Art. 196 Abs. 2 OR).
Entwehrungsgefahr, Unkenntnis:
Nach Art. 192 Abs. 2 OR ist die Rechtsgewährleistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Käufer um die Gefahr
der Entwehrung wusste. Kannte der Käufer die Gefahr nicht, hätte er sie aber bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt erkennen sollen (Art. 3 Abs. 2 ZGB), hindert dies nach h.L. die Anwendung von Art. 192 ff. OR nicht.
Fehlerhaftigkeit:
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man von ihm erwarten
darf (Art. 4 Abs. 1 PrHG). Die Herstellerin haftet auch für Ausreisser.
Wann genau "kaufmännischer Verkehr" vorliegt, ist umstritten. Nach hier vertretener
Auffassung handelt es sich einerseits dann um kaufmännischen Verkehr, wenn ein gewerbsmässiger
Käufer den Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs tätigt. Anderseits ist von kaufmännischem
Verkehr auszugehen, wenn ein Unternehmen eine Ware für die innerbetriebliche und mit
dem Produktionsvorgang in Zusammenhang stehende Verwendung einkauft.
Kaufvertrag mit Montagepflicht:
Die Montagepflicht stellt in diesem Fall lediglich eine Nebenpflicht zur Warenlieferung
dar.
Kreditkauf:
Der Käufer muss bei Vereinbarung eines Kreditkaufs erst nach Übergabe des Kaufgegenstands
zahlen. Der Kreditkauf wird auch als Postnumerandokauf bezeichnet. Als Sicherungsmittel
der Verkäuferin dient beim Fahrniskauf der Eigentumsvorbehalt nach Art. 715 f. ZGB, beim Grundstückkauf das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Lieferungstermin:
Auch nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung. Will der Käufer im kaufmännischen
Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens,
muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.
Nebenpflichten:
Solche Nebenpflichten können z.B. Obhuts- oder Aufklärungspflichten sein.
Pränumerandokauf:
Beim Pränumerandokauf hat der Käufer schon vor der Übergabe des Kaufgegenstands den
Kaufpreis zu erstatten.
Produkt:
Nur bewegliche, in den Verkehr gebrachte Sachen sind Produkte im Sinne des PrHG (vgl.
Art. 3 PrHG und Art. 5 lit. a PrHG).
Rechtsgesamtheiten:
Eine Rechtsgesamtheit ist eine wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und sonstigen
Gütern (z.B. eine Erbschaft). Bei einem Kauf müssen gemäss Spezialitätsprinzip sämtliche
Verfügungsgeschäfte getrennt vorgenommen werden (z.B. Grundbucheintragungen, Zession
etc.).
Rechtsgewährleistung, Konkurrenz zu OR 23 ff.:
War der Käufer somit über den Rechtsmangel im Irrtum oder wurde er darüber getäuscht,
kann er sich nach der Entwehrung entweder auf Art. 23 ff. OR oder Art. 192ff. OR 192 berufen.
Rechtsmangel:
Ein Rechtsmangel i.S.v. Art. 192 Abs. 1 OR liegt vor, wenn einem Dritten ein subjektives Recht am Kaufgegenstand zusteht, das
dem Recht des Käufers vorgeht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter am Kaufgegenstand (absolute oder realobligatorische)
Rechte hat, welche jenen des Käufer vorgehen.
Rechts- oder Sachgewährleistung, Unterscheidung:
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter am Kaufgegenstand (absolute oder realobligatorische)
Rechte hat, welche jenen des Käufers vorgehen (Bsp.: Das Motorrad gehört einem Dritten).
Hingegen liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand körperliche (Bsp.: Die
Motorradbremsen funktionieren nicht) bzw. rechtliche Fehler (Bsp.: Der eingebaute
Motor ist in der Schweiz aus Umweltschutzgründen nicht zugelassen) hat oder nicht
über die vereinbarten Eigenschaften verfügt (Bsp.: Das Motorrad weist entgegen der
Abrede kein Flammenmuster auf).
Stückkauf/Gattungskauf:
Ein Stückkauf liegt dann vor, wenn der Kaufgegenstand bei Vertragsschluss individuell
bestimmt ist. Ist der Kaufgegenstand hingegen nur der Gattung nach bestimmt, handelt
es sich um einen Gattungskauf. Hiervon zu unterscheiden ist die Differenzierung zwischen
vertretbaren und unvertretbaren Sachen. Vertretbare Sachen werden nach Zahl, Mass
oder Gewicht definiert; unvertretbare Sachen hingegen zeichnen sich durch ihre Einzigartigkeit
aus. Zwar bilden in der Regel vertretbare Sache Gegenstand eines Gattungskaufes, während
unvertretbare Sachen oft Kaufobjekt eines Stückkaufes sind, doch ist dies nicht notwendigerweise
so.
Tausch mit Aufgeld:
Ein Tausch mit Aufgeld beinhaltet die Vereinbarung einer Geldzahlung zusätzlich zur
Hingabe einer Sache, weil die Tauschobjekte nicht gleichwertig sind.
Tradition:
Bei beweglichen Sachen wird der Kaufvertrag durch Tradition (bzw. Traditionssurrogate)
erfüllt.
Übergabe des Kaufobjekts:
Macht ein Dritter sein Recht am Kaufgegenstand vor der Übergabe geltend, und kann
die Verkäuferin die Sache in der Folge dem Käufer nicht übertragen, haftet sie nach
den allgemeinen Bestimmungen für Verzug (Art. 102 ff. OR) bzw. Nichterfüllung (Art. 97 Abs. 1 OR).
unentgeltlich:
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn zwar ein Preis zu bezahlen ist, die Parteien
aber wissen, dass der wirkliche Wert des Gegenstandes den Wert der Gegenleistung übersteigt
und diese Differenz auf einer Schenkungsabsicht beruht.
Unternehmerin:
Die Unternehmerin ist eine der Parteien des Werkvertrags. Sie ist zur Herstellung
und Ablieferung eines Werks verpflichtet (vgl. Art. 363 OR). Die andere Vertragspartei wird vom Gesetz als Besteller bezeichnet.
Verpflichtungsgeschäft:
Der Kaufvertrag selbst ist nur Grundlage der Erfüllungshandlung. Mit seinem Abschluss
geht das Eigentum oder die Inhaberschaft noch nicht über.
Zession:
Beim Kauf einer Forderung ist die Zession das Verfügungsgeschäft.
Zusicherung:
Eine Zusicherung liegt vor, wenn die Verkäuferin bei Vertragsschluss eine verbindliche
Erklärung über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bzw. das Fehlen bestimmter
Mängel abgibt. Davon abzugrenzen sind einerseits bloss reklamehafte Anpreisungen und
anderseits selbständige Garantien. Für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
haftet die Verkäuferin unabhängig davon, ob dadurch der Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit
zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist (Art. 197 Abs. 1 OR).
zweiseitiger Vertrag:
Der vollkommen zweiseitige Vertrag wird auch synallagmatischer Vertrag genannt.