2.11 Glossar

Barkauf:
Beim Barkauf ist der Kaufpreis gleichzeitig mit der Übergabe, also Zug um Zug zu bezahlen (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR und Art. 213 Abs. 1 OR).
Beispiele Stückkauf, Beispiele Gattungskauf:
Beispiel für Stückkauf/unvertretbare Sache: Kauf eines bestimmten Grundstücks, Beispiel für Gattungskauf/vertretbare Sache: Kauf eines beliebigen Ford Fiesta Neuwagen, Beispiel für Stückkauf/vertretbare Sache: Bei Vertragsschluss individualisierter Ford Fiesta Neuwagen, Beispiel für Gattungskauf/unvertretbare Sache: Kauf irgendeines Oldtimers Marke "Bentley 4.5 Litre Vanden Plas" Baujahr 1928.
Besteller:
Der Besteller ist eine der Vertragsparteien des Werkvertrags. Er ist verpflichtet, der Unternehmerin bei Ablieferung des Werks eine Vergütung zu leisten (Art. 363 OR und Art. 372 OR - Art. 374 OR).
Dritter, besser berechtigter:
Besser berechtigt ist ein Dritter, wenn er Rechte am Kaufgegenstand hat, welche jenen des Käufers vorgehen. Solche Rechte sind etwa Eigentumsrechte, beschränkte dingliche Rechte, realobligatorische Rechte sowie Immaterialgüterrechte.
Einschränkung der Rechtsgewährleistungsregeln:
Der Käufer wird bereits aus Sachenrecht geschützt und ist deshalb nicht auf die Rechtsgewährleistungsbestimmungen angewiesen. In den Fällen von Art. 934 Abs. 1 ZGB muss der Käufer die Sache herausgeben. Hier kommen die Bestimmungen über die Rechtsgewährleistung innerhalb der Frist von fünf Jahren zur Anwendung. Sind die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 2 ZGB erfüllt, kann der Eigentümer die Sache nur gegen Vergütung des vom Käufer bezahlten Preises herausverlangen (sog. Lösungsrecht). Leistet der Eigentümer diese Vergütung, reduziert sich der Anspruch des Käufers aus Rechtsgewährleistung nach Art. 195 OR entsprechend.
Entwehrung:
Art. 192 ff. OR kommen erst zur Anwendung, wenn der Dritte das ihm am Kaufgegenstand zustehende Recht auch tatsächlich geltend macht. Dafür genügt aber bereits die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung. Kommt es zu einem Verfahren vor Gericht, ist Art. 193 OR zu beachten.
Eine teilweise Entwehrung liegt namentlich bei Geltendmachung eines beschränkten dinglichen Rechts oder des Eigentums an einem Teil der Sache vor. Eine (vollständige wie auch teilweise) Entwehrung liegt bereits bei der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung vor. Eine Klageerhebung ist hierfür nicht notwendig.
Entwehrung, Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolgen der vollständigen Entwehrung sind in Art. 195 OR geregelt. Danach ist bei einer vollständigen Entwehrung der Vertrag von Gesetzes wegen und ex tunc als aufgehoben zu betrachten (Art. 195 Abs. 1 OR). Ziff. 1-4 von Art. 195 Abs. 1 OR statuieren eine Kausalhaftung, Art. 195 Abs. 2 OR eine Verschuldenshaftung. Für die teilweise Entwehrung gilt Art. 196 OR. Nach dieser Bestimmung kann der Käufer grundsätzlich nur Schadenersatz, nicht aber die Aufhebung des Vertrags fordern (vgl. aber Art. 196 Abs. 2 OR).
Entwehrungsgefahr, Unkenntnis:
Nach Art. 192 Abs. 2 OR ist die Rechtsgewährleistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Käufer um die Gefahr der Entwehrung wusste. Kannte der Käufer die Gefahr nicht, hätte er sie aber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen sollen (Art. 3 Abs. 2 ZGB), hindert dies nach h.L. die Anwendung von Art. 192 ff. OR nicht.
Fehlerhaftigkeit:
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man von ihm erwarten darf (Art. 4 Abs. 1 PrHG). Die Herstellerin haftet auch für Ausreisser.
Gesetzesrecht, dispositiv:
Solche Bestimmungen finden sich in Art. 188 f. OR
Grundbuchanmeldung:
Beim Grundstückkauf stellt die Anmeldung beim Grundbuchamt das Verfügungsgeschäft dar.
Herstellerin:
Herstellerin nach Art. 2 PrHG sind die Herstellerin im eigentlichen Sinn (Art. 2 Abs. 1 lit. a PrHG), die Teilherstellerin (liefert nur einzelne Teile oder Grundstoffe, Art. 2 Abs. 1 lit. a PrHG, die Quasi-Herstellerin (bezeichnet Produkt bloss mit eigener Marke der eigener Firma: Art. 2 Abs. 1 lit. b PrHG, die Importeurin (Art. 2 Abs. 1 lit. c PrHG sowie die Händlerin, die ihre Vorlieferantin nicht benennt (Art. 2 Abs. 2 PrHG).
kaufmännischer Verkehr:
Wann genau "kaufmännischer Verkehr" vorliegt, ist umstritten. Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich einerseits dann um kaufmännischen Verkehr, wenn ein gewerbsmässiger Käufer den Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs tätigt. Anderseits ist von kaufmännischem Verkehr auszugehen, wenn ein Unternehmen eine Ware für die innerbetriebliche und mit dem Produktionsvorgang in Zusammenhang stehende Verwendung einkauft.
Kaufvertrag mit Montagepflicht:
Die Montagepflicht stellt in diesem Fall lediglich eine Nebenpflicht zur Warenlieferung dar.
Kreditkauf:
Der Käufer muss bei Vereinbarung eines Kreditkaufs erst nach Übergabe des Kaufgegenstands zahlen. Der Kreditkauf wird auch als Postnumerandokauf bezeichnet. Als Sicherungsmittel der Verkäuferin dient beim Fahrniskauf der Eigentumsvorbehalt nach Art. 715 f. ZGB, beim Grundstückkauf das gesetzliche Grundpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Lieferungstermin:
Auch nach Art. 190 OR besteht ein Wahlrecht wie nach Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR. Ein Unterschied besteht jedoch in dessen Ausübung. Will der Käufer im kaufmännischen Verkehr weiterhin die Erfüllung des Vertrags nebst allfälligem Ersatz des Verspätungsschadens, muss er dies nach Art. 190 Abs. 2 OR der Verkäuferin unverzüglich kundtun.
Nebenpflichten:
Solche Nebenpflichten können z.B. Obhuts- oder Aufklärungspflichten sein.
Pränumerandokauf:
Beim Pränumerandokauf hat der Käufer schon vor der Übergabe des Kaufgegenstands den Kaufpreis zu erstatten.
Produkt:
Nur bewegliche, in den Verkehr gebrachte Sachen sind Produkte im Sinne des PrHG (vgl. Art. 3 PrHG und Art. 5 lit. a PrHG).
Rechtsgesamtheiten:
Eine Rechtsgesamtheit ist eine wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und sonstigen Gütern (z.B. eine Erbschaft). Bei einem Kauf müssen gemäss Spezialitätsprinzip sämtliche Verfügungsgeschäfte getrennt vorgenommen werden (z.B. Grundbucheintragungen, Zession etc.).
Rechtsgewährleistung, Konkurrenz zu OR 23 ff.:
War der Käufer somit über den Rechtsmangel im Irrtum oder wurde er darüber getäuscht, kann er sich nach der Entwehrung entweder auf Art. 23 ff. OR oder Art. 192ff. OR 192 berufen.
Rechtsmangel:
Ein Rechtsmangel i.S.v. Art. 192 Abs. 1 OR liegt vor, wenn einem Dritten ein subjektives Recht am Kaufgegenstand zusteht, das dem Recht des Käufers vorgeht.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter am Kaufgegenstand (absolute oder realobligatorische) Rechte hat, welche jenen des Käufer vorgehen.
Rechts- oder Sachgewährleistung, Unterscheidung:
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter am Kaufgegenstand (absolute oder realobligatorische) Rechte hat, welche jenen des Käufers vorgehen (Bsp.: Das Motorrad gehört einem Dritten). Hingegen liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand körperliche (Bsp.: Die Motorradbremsen funktionieren nicht) bzw. rechtliche Fehler (Bsp.: Der eingebaute Motor ist in der Schweiz aus Umweltschutzgründen nicht zugelassen) hat oder nicht über die vereinbarten Eigenschaften verfügt (Bsp.: Das Motorrad weist entgegen der Abrede kein Flammenmuster auf).
Stückkauf/Gattungskauf:
Ein Stückkauf liegt dann vor, wenn der Kaufgegenstand bei Vertragsschluss individuell bestimmt ist. Ist der Kaufgegenstand hingegen nur der Gattung nach bestimmt, handelt es sich um einen Gattungskauf. Hiervon zu unterscheiden ist die Differenzierung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Sachen. Vertretbare Sachen werden nach Zahl, Mass oder Gewicht definiert; unvertretbare Sachen hingegen zeichnen sich durch ihre Einzigartigkeit aus. Zwar bilden in der Regel vertretbare Sache Gegenstand eines Gattungskaufes, während unvertretbare Sachen oft Kaufobjekt eines Stückkaufes sind, doch ist dies nicht notwendigerweise so.
Tausch mit Aufgeld:
Ein Tausch mit Aufgeld beinhaltet die Vereinbarung einer Geldzahlung zusätzlich zur Hingabe einer Sache, weil die Tauschobjekte nicht gleichwertig sind.
Tradition:
Bei beweglichen Sachen wird der Kaufvertrag durch Tradition (bzw. Traditionssurrogate) erfüllt.
Übergabe des Kaufobjekts:
Macht ein Dritter sein Recht am Kaufgegenstand vor der Übergabe geltend, und kann die Verkäuferin die Sache in der Folge dem Käufer nicht übertragen, haftet sie nach den allgemeinen Bestimmungen für Verzug (Art. 102 ff. OR) bzw. Nichterfüllung (Art. 97 Abs. 1 OR).
unentgeltlich:
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn zwar ein Preis zu bezahlen ist, die Parteien aber wissen, dass der wirkliche Wert des Gegenstandes den Wert der Gegenleistung übersteigt und diese Differenz auf einer Schenkungsabsicht beruht.
Unternehmerin:
Die Unternehmerin ist eine der Parteien des Werkvertrags. Sie ist zur Herstellung und Ablieferung eines Werks verpflichtet (vgl. Art. 363 OR). Die andere Vertragspartei wird vom Gesetz als Besteller bezeichnet.
Verpflichtungsgeschäft:
Der Kaufvertrag selbst ist nur Grundlage der Erfüllungshandlung. Mit seinem Abschluss geht das Eigentum oder die Inhaberschaft noch nicht über.
Zession:
Beim Kauf einer Forderung ist die Zession das Verfügungsgeschäft.
Zusicherung:
Eine Zusicherung liegt vor, wenn die Verkäuferin bei Vertragsschluss eine verbindliche Erklärung über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bzw. das Fehlen bestimmter Mängel abgibt. Davon abzugrenzen sind einerseits bloss reklamehafte Anpreisungen und anderseits selbständige Garantien. Für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet die Verkäuferin unabhängig davon, ob dadurch der Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist (Art. 197 Abs. 1 OR).
zweiseitiger Vertrag:
Der vollkommen zweiseitige Vertrag wird auch synallagmatischer Vertrag genannt.