15.6 Selbsteintritt des Kommissionärs

Ein Selbsteintritt des Kommissionärs i.S.v. Art. 436 OR liegt vor, wenn der Kommissionär den Kaufvertrag anstelle eines unbeteiligten Dritten selbst mit der Kommittentin abschliesst. Weil sich der Kommissionär dabei in einem Interessenkonflikt befindet, bestehen restriktive Voraussetzungen: Der Selbsteintritt ist nur zum Börsen- oder Marktwert des Kommissionsgut zulässig und nur, wenn er von den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen wurde.

Als Kommissionär ist er einerseits verpflichtet, die Interessen der Kommittentin zu wahren und für diese möglichst günstig zu kaufen oder zu verkaufen, andererseits möchte er ja das Kommissionsgut selber möglichst teuer verkaufen oder möglichst billig erwerben.
Ferner darf das Selbsteintrittsrecht auch nicht wider die Treuepflicht des Kommissionärs ausgeübt werden (vgl. Art. 428 Abs. 3 OR): Hat der Kommissionär unter dem Marktpreis eingekauft oder über dem Marktpreis verkauft, darf er mit der Kommittentin nicht via Selbsteintritt zum Marktpreis kontrahieren, um die Preisdifferenz für sich selber zu behalten.

Übt der Kommissionär sein Selbsteintrittsrecht aus, entsteht zwischen ihm und der Kommittentin ein Kaufvertrag (Art. 436 Abs. 3 OR). Daneben bleiben sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kommissionsvertrag bestehen.