6.3.4 Rückgabepflicht

Nach Gebrauch oder nach Ablauf der Leihfrist ist der Entlehner verpflichtet, die Sache der Verleiherin in natura zurückzugeben. Die Verleiherin kann die Sache natürlich auch mittels der Eigentumsherausgabeklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB zurückfordern, vorausgesetzt, sie ist Eigentümerin, Nutzniesserin oder Inhaberin eines anderen beschränkten dinglichen Rechts (z.B. ein Wohnrecht) an der Sache.

Kann der Entlehner die Sache nicht zurückgeben, haftet die Verleiherin für jedes Verschulden. Hat er die Unmöglichkeit oder die Verspätung der Rückgabe verschuldet, muss er der Verleiherin den entstandenen Schaden nach Art. 97 ff.​OR ersetzen. Mehrere Entlehner haften solidarisch (Art. 308 OR).

Weil die Leihe kein vollkommen zweiseitiger Vertrag ist, kann die Verleiherin grundsätzlich nicht gemäss Art. 107 ff. OR vorgehen - die Anwendung der Bestimmungen ist bei der Leihe denn auch selten sachgerecht. Hat die Verleiherin jedoch ein schützenswertes Interesse, Art. 107 ff. OR in Anspruch zu nehmen, muss der Anwendungsbereich ausgedehnt werden.