10.2.1 Gesellschaftsvertrag

Die Gesellschafter müssen sich darüber einigen, mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (Art. 530 Abs. 1 OR). Der Vertrag kommt formfrei zustande. Eine Kollektivgesellschaft kann somit auch entstehen, wenn die Gesellschafter sich dessen nicht bewusst sind oder eine falsche Bezeichnung verwenden.

Rechtsprechung

Eine Kollektivgesellschaft entsteht ohne Weiteres, wenn

  1. der Kommanditär (vgl. Kapitel 11.3.2) aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidet und diese von mindestens zwei Komplementären weitergeführt wird oder
  2. eine «einfache Gesellschaft», an der keine juristische Person (Kapitel 3.2.1) beteiligt ist, ein kaufmännisches Unternehmen (Kapitel 4) betreibt (siehe voranstehenden Hinweis auf die Rechtsprechung).