2.2.2 Leges: Typen und Erscheinungsformen

Als Leges Romanae (etwa Lex Romana Burgundionum, Lex Romana Visigothorum) werden die für die römischen Volksteile bestimmten Regelungen bezeichnet. In der Entstehung dieser Leges zeichnet sich ein typisches Merkmal dieser Normen ab: Leges galten nicht für ein bestimmtes Gebiet, sondern knüpften bei der Zugehörigkeit zu einem bestimmten sozialen Verband an (Personalitätsprinzip). Da die ehemals römischen Bevölkerungsgruppen in den Gebieten der germanischen Reichen nicht den jeweils herrschenden Stämmen angehörten, musste für sie eine eigene normative Ordnung geschaffen werden, die mit dem Zusatz "romanae" ihren Adressatenkreis kennzeichnete.

Beginn einer Abschrift der Lex Romana Visigothorum aus der Stiftsbibliothek St. Gallen. „Incipiunt tituli legum ex corpore Theodosiani” (Es beginnen die Titel der Gesetze aus dem Codex Theodosianus). Der Codex Theodosianus bildet einen erheblichen Teil der Lex Romana Visigothorum. Dieselbe Handschrift, die 793/794 entstanden ist, enthält auch Abschriften der Lex Salica und der Lex Alamannorum. (Quelle: St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 731, p. 1 – Lex Romana Visigothorum, Lex Salica, Lex Alamannorum (https://www.e-codices.ch/de/list/one/csg/0731))Beginn einer Abschrift der Lex Romana Visigothorum aus der Stiftsbibliothek St. Gallen. „Incipiunt tituli legum ex corpore Theodosiani” (Es beginnen die Titel der Gesetze aus dem Codex Theodosianus). Der Codex Theodosianus bildet einen erheblichen Teil der Lex Romana Visigothorum. Dieselbe Handschrift, die 793/794 entstanden ist, enthält auch Abschriften der Lex Salica und der Lex Alamannorum. (Quelle: St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 731, p. 1 – Lex Romana Visigothorum, Lex Salica, Lex Alamannorum (https://www.e-codices.ch/de/list/one/csg/0731))

Nicht allein die Leges Romanae, auch die Normen für die Angehörigen der herrschenden Stämme verarbeiten Elemente der nach wie vor präsenten römischen Rechtskultur. Auf diese Weise verschmelzen Elemente des spätantiken römischen Rechts - das früher meist als "Vulgarrecht" bezeichnet worden ist - mit den germanischen Rechtsregeln zu einer Einheit. Schon deshalb ist die - insbesondere (aber nicht nur) in der älteren Forschung - vorgetragene These von der spezifisch germanischen und daher besonders eigenständigen Qualität der germanischen Normbildungen ausgesprochen problematisch.

Lernziele

  • Wissen: Typen und Erscheinungsformen von Leges
  • Beurteilung: Rechtshistorischer Deutungswandel von Normativität im Frühmittelalter