4.5 Glossar

Auszug aus dem Dictatus papae:
1. Quod Romana ecclesia a solo Domino sit fundata.
2. Quod solus Romanus pontifex iure dicatur universalis.
3. Quod ille solus possit deponere episcopos vel reconciliare.
7. Quod illi soli licet pro temporis necessitate novas leges condere, [...].
12. Quod illi liceat imperatores deponere.
17. Quod nullum capitulum nullusque liber canonicus habeatur absque illius auctoritate.
27. Quod a fidelitate iniquorum subiectos potest absolvere.

1. Daß die römische Kirche allein vom Herrn gegründet sei.
2. Daß allein der römische Papst zu Recht universal genannt wird.
3. Daß dieser allein Bischöfe absetzen oder begnadigen dürfe.
7. Daß es ihm allein zukomme, nach der Zeit Notwendigkeit neue Gesetze zu erlassen, […].
12. Daß ihm zukomme, Kaiser abzusetzen.
17. Daß kein Rechtssatz und keine Rechtssammlung ohne seine Billigung gemacht werden dürfe.
27. Daß er die Untertanen von der Treue gegen ungerechte Herrscher lösen kann.

(Zitiert nach: K. Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 1, 11. Aufl., Opladen/Wiesbaden 1999, S. 176-178.)

Einung kann in der Rechtssprache des Mittelalters dreierlei bedeuten: Zum einen Bündnis (conspiratio), Übereinkunft (coniuratio) oder Vertrag (pactum). Zum andern kann es die Gemeinschaft, etwa die Gilde, bezeichnen, die durch Übereinkunft gegründet wurde (societas), oder aber schliesslich eine Rechtssatzung, die beschworen wurde, zum Beispiel die Rechte der Stadt.

Die unpräzise Terminologie im Recht des Spätmittelalters bezeichnete z.T. aber auch Landfrieden und weitere Bündnisse oder Schutzverträge mit Landrecht, seit dem 16. Jahrhundert überdies den Rechtsstatus eines vollberechtigt Niedergelassenen und das

1250 bis 1273:
Bisweilen finden sich auch andere Zahlen für den Beginn des Interregnums: 1245 verweist auf die Absetzung Friedrichs II. durch Papst Innozenz IV., 1254 auf den Tod Konrads IV., 1256 auf den Tod Wilhelms von Holland, der als Nachfolger des Gegenkönigs Heinrich Raspe 1247 gewählt worden war.
Advokat:
Auch der Advokat spielte im römisch-kanonischen Prozessverfahren eine wichtige Rolle. Er verfasste die Klageschriften und Stellungnahmen und hielt das Plädoyer für seine Klienten.
Akkusationsprozess:
Beim Akkusationsprozess wurde das Verfahren durch die Klage einer Privatperson eingeleitet. Gottesurteil und Reinigungseid waren Beweismittel. Der Akkusationsprozess wurde seit dem 15. Jahrhundert durch den Inquisitionsprozess verdrängt
Albigenser:
Als Albigenser wurden jene Katharer bezeichnet, die in der südfranzösischen Stadt Albi und Umgebung lebten (vgl. auch Albigenserkreuzzug).
Apostolikern:
Bei den Apostolikern, die auch Pauperes Christi genannt wurden, handelt es sich um eine häretische Bewegung in der Region Parmas (vgl. hierzu Apostelbrüder).
Archidiakon:
Der Archidiakon (vicarius episcopi) hatte seit dem 10. Jahrhundert die Sendgerichtsbarkeit inne. Seit dem 13. Jahrhundert wurde die Gerichtsbarkeit der Archidiakone beschränkt, doch blieb sie in zahlreichen Diözesen als Unterinstanz erhalten.
Aufhebung der Lehensstruktur:
Diese Aufhebung der Lehensstruktur nach unten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kaiser in Deutschland bis 1806 oberster Lehnsherr blieb
Aus- oder Pfahlbürger:
Die Ausbürger waren insofern attraktiv, als mit ihnen der Einflussbreich über die Stadt ausgedehnt werden konnte. Für die Land- und Grundherren hingegen stellten die Pfahlbürger eine Aushöhlung ihrer Herrschaft dar. Die verschiedenen Verbote, Pfahlbürger aufzunehmen, blieben mehrheitlich wirkungslos, so etwa die Constitutio in favorem principium (1231/1232) der Reichslandfriede (1235) und die Goldene Bulle (1356).
Befragung durch die Rechtskundigen:
In der Form der Zeugenaussage (kuntschaft) hat diese Form der Befragung in der Rechtsprechung bis heute überlebt.
Beginen und Begarden:
Die Beg(h)inen und ihr männliches Pendant, die Beg(h)arden, waren zunächst geduldet und wurden von den Bettelorden, v.a. den Franziskanern, seelsorgerisch betreut. Witwen, aber auch Jungfrauen, denen kein Ordens- oder Klostereintritt möglich war, lebten in sogenannten Beginenhöfen ein kontemplatives und asketisches Leben zumeist in Selbstversorgung, übten sich aber auch in geistiger Spiritualität, wie z.B. die Mystikerinnen Mechthild von Magdeburg (um 1207–um 1282) und Margareta Porete († 1310) (vgl. dazu auch Beginen und Begarden).
Bettelorden:
Zu den Bettelorden, die im 13. Jahrhundert als Reformorden gegründet wurden, und die sich dem Armutsgebot verpflichteten, zählen die Dominikaner, die Franziskaner, die Karmeliten und die Augustiner-Eremiten.
Bulle:
Der Begriff Bulle steht für ein kreisförmiges Siegel, das aus Blei, Wachs oder Gold bestehen kann und mit Hanf- oder Seidenfäden an einem Dokument befestigt wurde. Das Siegel wurde auf der einen Seite mit dem Namen, auf der andern mit der Funktion geprägt, entweder in der Form eines Namensstempels (z.B. Papae), oder in jener des Apostelstempels (der Köpfe der Apostel Petrus und Paulus). Es diente der Beglaubigung eines Dokuments. Seit dem 13. Jahrhundert wurde mit Bulle nicht mehr nur das Siegel, sondern die Urkunde mit Siegeln bezeichnet.
Bürgereid:
Der Bürgereid enthielt u.a. auch eine Verpflichtung zu Treue und Gehorsam gegen über Rat oder Stadtherr.
Concordantia discordantium canonum:
Der Titel von Gratians Concordantia discordantium canonum drückt dies deutlich aus.
Constiutiones Clementis:
Die auch Clementinen genannte Sammlung von Erlassen (1317) stammt von Papst Clemens V. Sie stellt die letzte amtliche Sammlung dieser Art dar.
Corpus iuris civilis:
Allerdings verfassten einige, etwa Baldus, auch Kommentare zum kanonischen Recht.
Coutûmes:
Die mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen in Frankreich werden Coutûmes genannt.
crimen exceptum:
Als crimen exceptum werden sogenannte Ausnahmeverbrechen bezeichnet.
crimen laese majestatis dividnae:
Hochverrat galt crimen laese majestatis dividnae.
Dekretale:
Dekretalen sind päpstliche Erlasse.
Dekretalistik:
Forschungsgegenstand der Dekretalistik sind die Dekretalen
Dekret Frequens:
Nach Beendigung des Konzils von Konstanz sollte innert fünf Jahren ein Konzil einberufen werden, nach sieben Jahren erneut und in der Folge dann alle zehn Jahre. Das fünf Jahre später in Pavia einberufene Konzil musste jedoch aufgrund einer Seuche nach Siena verlegt werden und wurde bald ohne wesentliche Reformergebnisse aufgelöst.
Dekretistik:
Die Dekretistik setzt sich wissenschaftlich mit dem Decretum Gratiani auseinander.
Der Bundesbrief von 1291:
Die Urkunde hält explizit fest, dass sie ein bereits bestehendes Bündnis bekräftigt, also ein früheres voranging.
Dictatus papae:
Gregors 27 Sätze umfassender Eintrag im päpstlichen Briefregister zwischen den Briefen vom 3. und 4.3.1075, die Aufzeichnung des Dictatus papae, erfolgt ohne jegliche Zweckbestimmung zur Verbreitung nach aussen und bleibt demgemäss auch ohne fassbare Resonanz unter den Zeitgenossen. Die darin geforderte päpstliche Leitungsgewalt schliesst nicht nur das Recht ein Bischöfe zu berufen, sondern auch die Befugnis den Kaiser abzusetzen.
Diözese:
Diözesen sind Bischofssitze.
Dorfordnung:
Dorfordnungen sind Satzungen des ausgehenden Spätmittelalters, welche die innere Organisation des Dorfes betreffen.
Ehafte:
Als Ehaften werden konzessionspflichtige Gewerbebetriebe und dazu gehörende Gebäude bezeichnet, z.B. Mühlen, Tavernen, Trotten und Schmieden.
Eidgenossenschaft:
Als Eidgenossenschaft oder Schwurgemeinschaft wird eine Gemeinschaft von Schwörenden bezeichnet, die eine Interessengemeinschaft bildete.
Einung:
Eine Einung ist eine Übereinkunft oder ein Vertrag im Sinne eines Bündnisses, der meist durch einen Eid beschworen wird. Zugleich wird als Einung aber auch die Gemeinschaft der sich Vereinenden selbst bezeichnet; dem entspricht der Begriff Innung.
Entstehung des Sachsen- und Deutschenspiegel:
Sowohl der Deutschen- als auch der Schwabenspiegel sind Überarbeitungen des Sachsenspiegels. Zum Schwabenspiegel (vgl. Wikipedia).
Entstehung Rechstbücher:
Sie konnten aber auch auf offizielle Initiative hin entstehen.
Ermächtigung zur Folter:
Seit 1257 waren allerdings auch Kleriker mit gewissen Einschränkungen zur gegenseitigen Dispenserteilung für die Folter ermächtigt.
Feme:
Die etymologische Herkunft des Begriffs ist unklar. Veme wird mit Ächtung und Gericht, aber auch mit Verurteilung und Strafe wiedergegeben.
Feme, Femgericht:
Die Feme ist eine spezielle Art der Königsgerichtsbarkeit des 13. Jahrhunderts in Westphalen.
Freiburger Handfeste:
Die älteste Aufzeichnung dieser Art ist die Freiburger Handfeste von 1120.
Freischärler:
Von Freischärlern oder Freischaren wird im Zusammenhang mit militärischen Verbänden gesprochen, die sich ohne Wissen oder gegen den Willen der Obrigkeit formieren und kriegerische Handlungen beabsichtigen.
Fürstengesetze:
Wichtig in diesem Zusammenhang waren die Fürstengesetze bzw. die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis bzw. die Fürstengesetze (1220) sowie das Statutum in favorem principum (1231), da sie die von den Fürsten bislang erreichten Vorrechte sanktionierten (vgl. auch Kapitel 3).
Gemeines Recht:
Als gemeines Recht wird seit dem 12. Jahrhundert das ius commune bezeichnet. In einem grundsätzlichen Sinn wird damit ein allgemeines Recht im Unterschied zu einem partikularen bzw. Sonderrecht bezeichnet, das nur für gewisse Personen, Stände oder Regionen bzw. in den entstehenden Landesherrschaften Geltung hat. In einem engeren Sinn wird darunter das römische Zivilrecht verstanden.
Gewohnheitsrecht:
Mit Gewohnheitsrecht wird das ungeschriebene, mündlich tradierte Recht bezeichnet.
Gilden:
Weitere, regional verwendete Begriffe sind u.a. Amt, Bruderschaft oder Innung. Alternative Begriffe zur Gilde (gilda) waren confratria, consortium, fraternitas, societas, coniuratio, amicitia, die alle auf brüderlich-freundschaftliche pekuniäre Hilfeleistung verweisen.
Glossa ordinaria:
Glossa ordinaria bzw. glossae ordinariae werden jene Glossenapparate genannt, die aufgrund ihres hohen Ansehens eine grosse Verbreitung fanden und gleichsam als Standardkommentare den Textausgaben beigefügt wurden.
Glossatoren:
Carl Friedrich von Savigny prägte im 19. Jahrhundert den Begriff der Post-Glossatoren. Diese Bezeichnung sollte vermieden werden, da sie zum einen nur auf die Kommentatoren des römischen und nicht des kirchlichen Rechts zutrifft, zum andern hat das Wort einen abschätzigen Charakter, welcher der Leistung der Kommentatoren nicht gerecht wird. Zu den Glossatoren vgl. Kapitel 3.
Gutachten:
Die Kommentatoren erstellten zahlreiche Gutachten (consilia) für Privatpersonen, Obrigkeiten, kommunale Behörden oder Richter.
Handfeste:
Handfeste sind Stadtrechtsprivilegien bzw. Freiheitsbriefe. Sie stellen die ältesten schriftlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Städten dar.
Handwerker:
Zu den Handwerkern zählen u.a. die für den täglichen Bedarf zuständigen Bäcker, Metzger, Gerber, Schumacher, Weber, Tuchfärber, Schneider, Bader und Fischer sowie im Bauwesen tätigen Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Mühlenbauer, Schmiede und Schlosser.
Häresie:
Der griechische Begriff Häresie bedeutet Wahl und bezeichnet entsprechend eine selbsterwählte Lebensweise; in der christlichen Kirche jedoch wird er in Ketzerei bzw. Irrlehre umgedeutet, als Abfall vom rechten Glauben.
Hoheitsrechte:
Zu den Hoheitsrechten, die den Städte im allgemeinen verliehen waren, gehörten etwa die Markt-, Befestigungs-, Münz- und Zollregale.
Humiliaten:
Die Humiliaten, eine religiöse Laienbewegung des 12. Jahrhunderts, hielten sich weder an das kirchliche Verbot der Predigt, noch liessen sie sich durch die römische Kirche kontrollieren. Bereits 1184 wurden sie als Häretiker verurteilt, um 1198 jedoch als Orden anerkannt. Auf der Isola Grande, einer der beiden Brissago-Inseln befand sich bis 1571 ein Humiliaten-Kloster (vgl. hierzu Wikipedia sowie HLS)
Inquisitionsprozess:
Der Inquisitionsprozess verdrängte seit dem ausgehenden Spätmittelalter allmählich den Akkusationsprozess. Charakteristische Merkmale des Inquisitionsprozesses sind: Ermittlungen zur Beweiserhebung wurden im Verfahren selbst durchgeführt (Untersuchungsmaxime); das Verfahren wurde von Amtes wegen eingeleitet (Offizialmaxime); Gottesurteil und Reinigungseid waren als Beweismittel nicht mehr zugelassen, da die Beweisführung im Rahmen der Verwissenschaftlichung des Rechts rational erfolgen musste; an ihre Stelle trat die Wahrheitsermittlung, die nach dem objektiven Sachverhalt fragte und das Geständnis als Ziel anstrebte. Mit der Zulassung der Folter wurde das Geständnis allerdings oft durch die Folter erzwungen.
Inquisitionsprozess Gregor IX.:
Gregor IX. hatte den Inquisitionsprozess 1234 in seinen Liber Extra aufgenommen.
Ius commune:
Vgl. Gemeines Recht
Jason de Mayno:
Er war Lehrer von Andreas Alciatus (1492–1550), dem Begründer der neuen humanistischen Jurisprudenz (mos gallicus), die auf einem exakten philologischen und historischen Quellenverständnis beruhte und sich weniger um die praktische Anwendung des rezipierten römischen Rechts sorgte.
Jurisprudenz:
Das Studium der Jurisprudenz umfasste Zivilrecht (Gemeines Recht bzw. römisches Recht) und kanonisches Recht.
Kämmerer:
Der Kämmerer, camerarius, wachte über den Schatz des Herrschers und über die Kosten des Hofes.
Kammergericht bzw. Reichskammergericht:
Am Kammergericht bzw. Reichskammergericht, das erstmals 1415 erwähnt wird, waren anders als am Hofgericht Rechtsgelehrte tätig. Die Funktion des Richters bestand nicht mehr darin, das Verfahren zu leiten, sondern zu urteilen. Mit dem Reichskammergericht wurde die königliche Gerichtsbarkeit gestärkt und die Ausbildung eines Justizwesens eingeleitet.
Kanonisches Recht:
Als kanonisches Recht oder Kirchenrecht werden sämtliche Rechtssätze der katholischen Kirche bezeichnet.
Kanonistik:
Neuere Ansätze tendieren jedoch dazu, in die kanonistische, methodische Reflexion auch die seit dem 4./5. Jahrhundert entstandenen Konzilskanones oder Papstdekretalen miteinzubeziehen.
Kaufmanns-Statuten:
Die ältesten erhaltenen Kaufmanns-Statuten stammen von um 1020. Sie wurden in Tiel, einem niederländischen Handelsort, festgesetzt.
Ketzer:
Die Begriffe Ketzer und Häretiker können synonym verwendet werden. Der deutsche Terminus Ketzer leitet sich aus der italienischen-lombardischen Bezeichnung der Katharer ab: «gazzari».
Kommentatoren:
Unter dem Stichwort Kommentatoren werden in der Regel die italienischen Juristen des ausgehenden 14. bis 15. Jahrhunderts zusammengefasst, die erläuternde Kommentare zu den Rechtsquellen verfassten.
Königliches Hofgericht bzw. Reichshofgericht:
Das königliche Hofgericht, auch Reichshofgericht genannt, wurde 1235 von Friedrich II. anlässlich des Mainzer Reichslandfriedens errichtet bzw. reorganisiert. Es handelte sich um ein Gericht am Hof des Königs, das bis 1451 tätig war.
Konstitutionen:
Die Konstitutionen sind auch heute noch in der Form der Constitutio Apostolica Rechtssetzungsinstrument des Papstes für besonders bedeutsame Inhalte.
Konziliarismus:
Mit Konziliarismus wird die Idee umschrieben, dass das Konzil die höchste Instanz der Kirche ist. Ein gemässigter Konziliarismus erteilt dem Konzil nur in Ausnahmesituationen die Oberhoheit über den Papst, ein extremer Konziliarimus plädiert für eine Demokratisierung der Kirchenverfassung.
Konzils- bzw. Synodalbeschlüsse:
Konzils- oder Synodalbeschlüsse heissen an Konzilen oder Synoden beschlossene Canones im Unterschied zu weltlichen Leges.
Kopie:
Kopie im ursprünglichen Sinn bedeutet Abschrift.
Kurialer Fiskalismus:
Mit kurialem Fiskalismus wird die mittelalterliche Geldpolitik bezeichnet, welche die Macht einer Institution mit der Geldsubstanz gleichsetzte und deshalb möglichst viel bares Geld durch einen systematischen Ausbau des Pfründewesens akkumulierte.
Kurie:
Der Kurie gehörten der Papst und etwa 20 Kardinäle, die das Kardinalskollegium bildeten, sowie zahlreiche weitere Personen an. Sie nahmen administrative und liturgische Aufgaben wahr, sorgten für die materielle Versorgung des Papstpalastes, pflegten Aussenkontakte und waren für die Sicherheit zuständig, gehörten der apostolischen Kammer an, die für die Finanzverwaltung zuständig war, oder waren direkte Helfer des Papstes (Sekretäre, Notare und Schreiber). Nicht zu vergessen sind auch jene, die für Lebensmittel, Wein und Wasser, für die Küche, die Pferde, die Wäsche oder die Gärten zuständig waren oder der päpstlichen Leibgarde angehörten.
Landesrecht:
Als Landesrecht wird das gesetzte Recht der Landesfürsten bezeichnet, die mit der sukzessiven Ausbildung ihrer Herrschaft auch danach strebten, für das ihrer Herrschaft unterworfene Territorium Recht zu setzen.
Landfrieden:
Landfrieden sind in der Regel befristete Satzungen zur Eindämmung von Fehden, zur Friedenssicherung und zum Schutz von Verkehrswegen.
Landrecht:
Unter Landrecht wird im deutschen Sprachraum das Recht eines Landes bzw. eines Territoriums verstanden, eines spezifischen Rechtskreises also, der neben anderen bestand, etwa den Dorf- oder Stadtrechten. Landrecht ist immer in einem Gegensatz zum Recht eines Personenverbandes (Stammesrechte) zu verstehen. Ein typisches Beispiel für das Landrecht ist der Sachsenspiegel
Leges:
Als Leges werden Gesetze und Beschlüsse bezeichnet, die durch den Kaiser erlassen wurden.
Legisten:
Als Legisten werden jene Kommentatoren bezeichnet, die Kommentare zum Corpus iuris civilis verfassten. In einem allgemeinen Sinn werden Personen, welche die leges kennen, Legisten genannt. Legist wird aber auch als Gegenebegriff zu Kanonist verwendet. Während sich die Kanonisten mit dem kanonischen Recht auseinandersetzten, ist Gegenstand der Untersuchung der Legisten das römische weltliche Recht des Corpus iuris civilis. In Frankreich werden die juristischen Räte Philipps IV. des Schönen als Legisten bezeichnet, so etwa auch Guillaume de Nogaret.
Lehnswesen:
Lehnsherr und Vasall waren durch ein persönliches Verhältnis miteinander verbunden, das mit dem Tod endete und zum sogenannten Heimfall des Lehens an den Herrn führte (vgl. dazu auch Kapitel 3.1.13).
Liber Sextus:
Der Liber Sextus wurde 1298 als sechster Band des Liber Extra von Bonifatius VIII. publiziert.
Libri feudorum:
Die Libri feudorum fassten die seit der Mitte des 12. Jahrhunderts im italienischen Raum aufgezeichneten rechtlichen Regelungungen der Lehensverhältnisse zusammen.
Macht seiner Vernünftigkeit:
Im frühen 16. Jahrhundert wurde zur Geltungsbegründung des gemeinen Rechts auf Kaiser Lothar den III. verwiesen, der es 1135 eingeführt habe; sogenannte Lotharische Legende (vgl. Kapitel 5 sowie Wikipedia).
Merkmale des mündlichen Rechts:
In diesem Zusammenhang führt Simon Teuscher aus, dass Traditionalität und Volkstümlichkeit als wesentliche Merkmale des mündlichen Rechts gerade aufgrund der zunehmenden Verschriftlichung immer stärker betont wurden.
Mitregentschaft des Designierten:
Im 12. Jahrhundert war Otto I. (um 1128–1184) Mitregent seines Vaters, Albrecht des Bären (um 1100–1170). Beispielhaft sind auch der Staufer Friedrich II. und sein Sohn Konrad IV. sowie der Luxemburger Karl IV. und dessen Söhne.
Mos italicus:
Der Mos italicus ist die wissenschaftlich-scholastische Methode der Glossatoren und Kommentatoren.
mos provinciae:
Die im Lateinischen seit Ende des 11. Jahrhunderts gebräuchliche Terminologie für Landrecht im vorliegenden Sinn lautet mos provinciae,ius terre oder regionis consuetudo.
Mundschenk:
Dem Mundschenk oblag seit der Karolingerzeit die Oberaufsicht über die Getränke an der königlichen Tafel.
Natural- und Geldwirtschaft:
So etwa der Soziologen Max Weber, der Natural- und Geldwirtschaft als Gegenbegriffe verstand und die entsprechenden Wirtschaftsformen in einer zeitlichen Kontinuität sah.
neue Universitäten:
Erfurt (1379), Heidelberg (1385), Köln (1388), Leipzig (1409), Rostock (1419), Trier (1454), Greifswald (1456), Freiburg i.B. (1457), Basel (1459), Ingoldstadt (1459), Mainz (1476), Tübingen (1476) und Frankfurt a.O. (1498).
Novellen:
Mit Novellen werden die Sammlungen päpstlicher Dekretalen und Konzilsbeschlüsse bezeichnet, die nach der Promulgation des Liber Extra (1234) erlassen worden waren
Oberdeutschland:
Mit Oberdeutschland werden in der Mediävistik die süddeutschen Regionen Schwaben, Franken und Bayern bezeichnet, zu denen bisweilen auch die Eidgenossenschaft gezählt wird.
Oboedienz:
Der Begriff Oboedienz leitet sich aus dem Lateinischen obedientia, Gehorsam, ab. Im vorliegenden Zusammenhang ist ein Bereich der Anhängerschaft gemeint.
Offizial:
In der römischen Antike war ein Offizial eine Gerichtsperson, die einem höheren Beamten zugeordnet war. Im Kirchenrecht werden damit seit 1300 Beamte bezeichnet, welche die Rechtsprechung des Bischofs ausübten.
Offizialat:
Mit Offizialat wird die kirchliche Gerichtsbarkeit umschrieben.
Offnung:
Offnung leitet sich von offnen ab, was verkünden bzw. offenbaren bedeutet. Im Süden der Schweiz wurde von orindi gesprochen, in Österreich und Süddeutschland von (Bann-)Taiding, im Elsass und im Schwarzwald von Dingrodel.
Orale Kultur:
Dagegen spricht nur schon, dass das Christentum eine Religion ist, die massgeblich auf einem Buch beruht, die es aus Sicht der Geistlichen Analphabeten zu vermitteln galt.
Orden:
Zu den zahlreichen Orden, die nach dem Fall Akkons auch gegen Häretiker vorgingen, zählen etwa der Jacobusorden, der Christusorden, der Schwertbrüderorden oder der 1120 gegründete Templerorden.
Papst:
Ursprünglich wurde der Papst – der Bischof von Rom – wie alle Bischöfe vom Stadtklerus und vom Volk gewählt. Sehr früh schon versuchten weltliche Herrscher und der Adel Einfluss auf die Wahl zu nehmen.
Pontifikat:
Mit Pontifikat werden Amt und Würde des Papstes bezeichnet. Der Begriff leitet sich aus dem Lateinischen pontifex, dem Oberpriester, ab. Ursprünglich erfüllte der Bischof diese Funktion, da ihm die Aufsicht über Religion und Riten übertragen war.
Privileg:
Privilegien sind Urkunden, die jemandem bestimmte Vorrechte einräumen.
Prokurator:
Der Prokurator oder Procurator war in einem gerichtlichen Verfahren der Vertreter einer Partei gegen Aufwandentschädigung und Honorar. Insbesondere in der geistlichen Gerichtsbarkeit bedurfte es eines solchen Stellvertreters, da das kanonische Prozessrecht äusserst kompliziert war. Daneben aber mussten auch alle jene Personen auf einen Stellvertreter zurückgreifen, die selbst nicht vor Gericht auftreten konnten, etwa Frauen, Geistliche oder Blinde.
Rechtsbücher:
Rechtsbücher sind Rechtsaufzeichnungen, die seit dem 13. Jahrhundert entstanden, etwa der Sachsenspiegel.
Rechtsquellen:
Zu denken ist etwa an Weistümer, Privilegien oder Coutûmes in Frankreich.
Rechtsunterricht:
Rechtsunterricht in einem spezifischen Sinn lässt sich seit dem 12. Jahrhundert, ausgehend von Bologna, nachweisen. Zuvor wurden Rechtsfragen im Rahmen der Rhetorik behandelt. In der Vorlesung las der Unterrichtende die Texte – zum Beispiel Teile des Corpus iuris civilis und Kommentare dazu vor.
Regalien:
Der Begriff Regalien ist von iura regalia abgeleitet, womit vom König verliehene Rechte bezeichnet werden. Zu den finanziell interessanten Regalien gehörten die Rechte an Strassen und Flüssen, die Zölle, Münzstätten, Silbergruben, Fischerei und Salzgewinnung.
Reichsacht:
Die Reichsacht, die durch den König ausgesprochen wurde, ist dem Kirchenbann vergleichbar.
Reichsfürsten:
Reichsfürsten waren jene Fürsten, die ihr Lehen direkt vom König erhalten hatten. Das konnten Herzöge, Grafen, aber auch Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte sein.
Reichskammergerichtsordnung:
Erste Ansätze dafür waren bereits beim Königlichen Kammergericht (1415) sichtbar gewesen (vgl auch Wikipedia).
Reichslandfriede:
Der erste wurde 1103 durch Heinrich IV. verkündet, ihm folgten weitere, von denen der bedeutendste der Mainzer Reichslandfriede (1235) war. Der 1486 erlassene Frankfurter Reichslandfriede war im Unterschied dazu noch auf zehn Jahre befristet gewesen.
Renaissance:
Als Zeit der Renaissance (rinascimento) wird in Italien die Zeitspanne von 1300 bis 1600 bezeichnet. Nördlich der Alpen wird ihr Anfang erst im 16. Jahrhundert gesetzt.
Rheinischer Städtebund:
Der rheinische Städtebund war 1254 zwischen Mainz, Worms, Oppenheim und Bingen geschlossen worden.
Satzung:
Mit Satzung wird das von der Stadt autonom gesetzte Recht bezeichnet. Synonym können Willkür oder Einung verwendet werden. Der Begriff der Satzung wird erst im 13. Jahrhundert gebräuchlich. Er ist u.a. gleichbedeutend mit setzen, festsetzen oder gesetzliche Bestimmung.
Saubannerzug:
Der Saubannerzug hat seinen Namen vom Banner, das die Freischärler mit sich führten: Abgebildet war ein wilder Eber mit einem Streitkolben, womit Unzufriedenheit ausgedrückt werden sollte (vgl. zum Streitkolben und zum Saubannerzug).
Schenk des Reiches:
Anmerkung des Herausgebers: Andere Textformen spezifizieren den Reichsschenken: «Der vierte ist der König von Böhmen, der Reichsschenk; er soll dem König den Becher reichen. Doch ist zu wissen, dass der König von Böhmen keine Kurstimme hat, wenn er kein deutscher Mann ist (Lahr Ldr. XXXI, II, 8, S. 43). – Der vierte ist der Herzog von Bayern, der Reichsschenk (Urswsp. 130 a (136), S. 430.»
Schisma:
Der Begriff Schisma stammt aus dem Griechischen und meint Absonderung, Trennung oder Spaltung. In Bezug auf die Kirche bedeutet Schisma, dass keine Einheit der Gesamtkirche besteht und zugleich eine Disziplinargewalt der Hierarchie fehlt.
Schöffen:
Als Schöffen werden die Rechtskundigen im mittelalterlichen Gericht bezeichnet, die im Kollegium das Urteil «fanden».
Scholastik:
Mit Scholastik wird eine Art und Weise der Problemlösung bezeichnet, eine Methode also, die im Mittelalter nahezu in allen Disziplinen der Wissenschaft betrieben wurde. Dem entspricht der aus dem Griechischen stammende Begriff scholastikós, der in Bezug auf die Methode gelehrtes, aber auch schulmässiges Vorgehen im Zusammenhang mit einem Problem bedeutet.
schriftliche Vorlagen:
Simon Teuscher verweist in diesem Zusammenhang auf Urbare, Amtseide, Pflichtenhefte herrschaftlicher Beamter, Lehensbriefe für lokale Meier und Kellerer sowie Urkunden über Schiedsgerichtsurteile.
Schwäbischen Städtebund:
Vorläufer sind der Esslinger Städtebund (1331) und der Bund von 25 schwäbischen Reichsstädten (1349), den Karl IV. in ein städtisches Landfriedensbündnis umwandelte.
Sedisvakanz:
Sedisvakanz bezeichnet die Unbesetztheit des päpstlichen Stuhls. Während dieser Zeit erledigten die Kardinäle die laufenden Geschäfte des Stuhls Petri. Der Begriff setzt sich aus den lateinischen Begriffen vacant (unbesetzt) und sedes (Sitz, Stuhl, Thorn) zusammen.
seit dem 14. Jahrhundert:
Offnungen wurden im 14. und 15. Jahrhundert aufgezeichnet, selten auch vor und nach dieser Zeit.
Sptäscholastik:
Die Scholastik wird unterteilt in Früh- (9.–12. Jahrhundert), Hoch- (13. Jahrhundert) und Sptäscholastik (14. und 15. Jahrhundert).
Stadtbuch:
Von Stadtbüchern wird gesprochen, wenn das Stadtrecht auf Veranlassung des Rats aufgezeichnet wurde.
Städtebündnisse:
Die Städtebünde waren, den Landfrieden vergleichbar, Zusammenschlüsse mehrerer Städte in der Form der coniuratio, des verpflichtenden Eides, zur Friedenssicherung.
Stadtrecht:
Stadtrecht bezeichnet Verschiedenes. 1. Alle Normen, die ausschliesslich die Stadt betreffen und sie aus dem Recht des Territoriums, auf dem sie liegt, aussondern. 2. Alle Privilegien, die der Stadt erteilt wurden. 3. Die von der Stadt gesetzten Rechte. 4. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Ordnung.
Stadtrechtsbuch:
Stadtrechtsbücher wurden meist vom Stadtschreiber verfasst und dokumentierten das Stadtrecht und die Gerichtspraxis.
Statutarrecht:
Der Begriff Statutarrecht wurde von der deutschen Rechtswissenschaft gebildet und fand im 19. Jahrhundert Eingang auch in die schweizerische Rechtsterminologie. Er wird vor allem im Zusammenhang mit gesetztem, statuiertem Recht im Bereich von Ortsrechten, d.h. lokalen oder Partikularrechten verwendet. Statutarrecht kann vom Gericht, vom Rat oder von der Landesobrigkeit für Städte, Dörfer oder Länder erlassen worden sein.
Statutenlehre:
Die Statutenlehre wurde im Mittelalter in Bologna entwickelt, um die verschiedenen Rechtsnormen in ihrem Geltungsbereich in Einklang zu bringen.
Unam sanctam:
Die Bulle beginnt mit den Worten «Unam sanctam ecclesiam» bzw. «Eine heilige Kirche».
Urbar:
Urbar leitet sich vom althochdeutschen Wort urberan ab, was hervorbringen, Ertrag bringend oder ertragbringendes Grundstück bedeutet. Urbare sind Güter- und/oder Einkommensverzeichnisse des grundherrschaftlichen Besitzes.
Vollrezeption:
Der Gegenbegriff zur Vollrezeption ist die Frührezeption. Von letzterer wird im 12. Jahrhundert gesprochen, als vereinzelt Begriffe, Rechtsinstitute oder Argumentationen des römisch-kanonischen Rechts im Rechtswesen aufgenommen wurden.
Vom König gegründete Städte:
Vom König gegründete Städte waren reichsunmittelbar und wurden Reichsstätte genannt.
Weistum:
Weistümer, die in der Schweiz auch Offnungen genannt werden, sind Aufzeichnungen von Regeln, die sich auf ein Dorf oder einen Herrschaftsverband beziehen und insbesondere die Rechte des Grundherrn und des Dorfes bzw. Herrschaftsverbands festlegen. Sie sind seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar und gehören zu den ältesten schriftlichen Quellen des ländlichen Rechts.
Weistümer:
Erst in jüngerer Zeit erscheinen Dorfordnungen als eigenständige Rechtsquellen neben den Weistümern. Noch Jacob Grimm, der die Weistumsforschung begründete, differenzierte nicht zwischen den beiden Formen.
weitere Universitäten:
Padua (1222), Neapel (1224), Toulouse (1234) und Avignon (1303), in Spanien Salamanca (1218), Lissabon (1288) und Lérida (1300).
Willkür:
Der Terminus Willkür ist seit dem 12. Jahrhundert belegt. Es handelt sich um eine Zusammensetzung aus Will und Kür. Letzteres leitet sich aus kiesen ab und bedeutet Entscheidung nach Belieben oder Ermessen. In der Rechtsterminologie steht Willkür für freie Wahl oder Zustimmung und wird auch als Name für Satzung oder Stadtrecht verwendet.