2. Das Bundesgericht hielt nun freilich in BGE 104 Ib 322 ff. gestützt auf Art. 932/33 OR fest, gutgläubigen Dritten gegenüber entfalte eine Demission ihre Wirkung erst nach der Eintragung ins Handelsregister. Der Kläger nimmt darauf Bezug und behauptet, als Geschäftsführer habe er ein Haftungsrisiko getragen und mit seinem Namen den Wert, die Kreditwürdigkeit und das Ansehen der Gesellschaft beeinflusst; dafür sei er mit einem "Mindesthonorar" entschädigt worden. Da er infolge unterbliebener Änderung
BGE 111 II 480 S. 484
des Registereintrags diese Leistungen gegenüber Dritten auch nach seiner Abberufung weiterhin erbracht habe, könne ihm das Honorar bis zum Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Eintrags nicht vorenthalten werden. Es dürfe überdies nicht im Belieben der Gesellschaft stehen, wann sie die Abberufung eines Geschäftsführers im Handelsregister eintragen lasse.
a) Der Einwand nimmt auf die Rechtswirkungen der Abberufung im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten (Aussenverhältnis) Bezug. Sie hangen vorliegend vor allem von den Rechtswirkungen des Handelsregistereintrags ab. Die Vorinstanz hielt dazu fest, Dritte könnten sich auf einen Eintrag nur verlassen (sog. öffentlicher Glaube des Handelsregisters), wenn und soweit das durch Einzelanordnung vorgesehen sei; als Beispiel erwähnte sie Eintragungen mit konstitutiver Wirkung. Der Eintrag einer Abberufung falle nicht darunter. Für den Kläger ist der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters nach Lehre und Rechtsprechung anerkannt und vorliegend zu bejahen.
In der Lehre ist jedoch umstritten, inwieweit Eintragungen im Handelsregister den öffentlichen Glauben geniessen (vgl. die Übersicht bei BÄR, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, in Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1979, S. 131 ff.). Der öffentliche Glaube des Registers entscheidet darüber, inwieweit sich gutgläubige Dritte auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen dürfen. Vorliegend geht es nur indirekt um Ansprüche Dritter; direkt sind Forderungen aus dem Innenverhältnis umstritten. Diese können freilich eng mit Fragen des öffentlichen Glaubens des Handelsregisters verbunden sein (vgl. BÄR, S. 133 ff.). In diesem Sinn behauptet der Kläger, dass eine Person, solange sie nicht als Geschäftsführer im Handelsregister gestrichen sei, trotz Abberufung Dritten gegenüber hafte und deshalb für die Zeit bis zum entsprechenden Eintrag im Handelsregister Anspruch auf das vereinbarte Geschäftsführerhonorar habe.
Eine Haftung des Geschäftsführers aus Art. 754 ff. OR lässt sich nicht allein mit der Begründung annehmen, er sei zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass er tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Gesellschaft zu beeinflussen. So haftet nach BGE 109 V 94 f. das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft aus Art. 52 AHVG für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge nur bis
BGE 111 II 480 S. 485
zum tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht bis zum Zeitpunkt, wo der Verlust der Organstellung im Handelsregister eingetragen und publiziert wird.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nicht von vornherein auszuschliessen. So kann man sich fragen, ob ein Geschäftsführer, der weiss, dass er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist und dass Dritte gestützt auf diesen Eintrag die Bonität der Gesellschaft falsch einschätzen, verpflichtet ist, die unverzügliche Löschung des Eintrags zu veranlassen. Ein zu Unrecht eingetragener Geschäftsführer kann unter Umständen auch verpflichtet sein, sich selbst um die Löschung zu kümmern, falls er den anderen Organen der Gesellschaft misstraut. Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Ausnahme hier vorliegt, bestehen indes keine. Ausserdem wäre ein Anspruch auf Entschädigung immer dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer es selbst in der Hand gehabt hat, sich so zu verhalten, dass ihm keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann (so kann der Ausgeschiedene nach neuem Recht die Anmeldung beim Handelsregisteramt allein vornehmen; Art. 25a HRegV, in Kraft seit 1. Mai 1982; AS 1982 I 558 ff.).
b) Für seinen gegenteiligen Standpunkt stützt sich der Kläger zu Unrecht auf BGE 104 Ib 322 E. 2b und 3a (= Pra. 1979, Nr. 125). In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht zwar fest, die zurückgetretenen Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft hätten angesichts ihrer Haftung gemäss Art. 718 und 754 OR in der Regel ein offenkundiges Interesse an einer raschen Berichtigung unzutreffend gewordener Eintragungen, die zur Täuschung interessierter Dritter Anlass geben könnten. Die hier massgebende Frage der Haftung hatte das Bundesgericht dort indes nicht zu erörtern, so dass aus jenem Entscheid nicht abzuleiten ist, die Haftung ergebe sich allein aus einem zu Unrecht nicht gelöschten Eintrag im Handelsregister (vgl. die Besprechung der Entscheidung bei KUMMER, in ZBJV 116/1980, S. 50; abweichend FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ, S. 171 N. 23).
c) Sollte der Kläger daher zur fraglichen Zeit überhaupt ein Haftungsrisiko getragen haben, so hätte er selbst die Verantwortung dafür zu übernehmen, womit vorliegend die Grundlage für den Anspruch auf ein Geschäftsführerhonorar für die Zeit nach seiner Abberufung entfällt.
BGE 111 II 480 S. 486

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. November 1984 bestätigt.