3. Weiter beruft sich der Kläger auch auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten.

3.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

3.1.1 Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden - bzw. mittelbaren Schaden - erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher (BGE 127 III 403 E. 4b/ aa S. 407; BGE 112 II 118 E. 5c S. 125; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, Rz. 19 f. zu Art. 41 OR; FRANZ WERRO, Commentaire romand, CO I, Genf 2003, N. 15 zu Art. 41 OR; je mit Hinweisen). Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund eines Wertverlustes seiner Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar daraus resultiert, dass der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens der Organe ein Schaden verursacht wurde (FRANÇOIS CHAUDET, Droit suisse des affaires, 2. Aufl., Basel 2004, S. 150, Rz. 733; BÖCKLI, a.a.O., Rz. 226, S. 2083). In diesen Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen in erster Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Aktionäre und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen. Ausserhalb des Konkurses steht dem Aktionär - nicht aber dem Gesellschaftsgläubiger (BGE 117 II 432 E. 1b/ dd S. 439) - immerhin die Möglichkeit offen, mittels
BGE 131 III 306 S. 311
Gesellschaftsklage Schadenersatz für die Gesellschaft einzuklagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet (Art. 757 OR). Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang.

3.1.2 Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortlichen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (CHAUDET, a.a.O., Rz. 734 und 752). Diese Klagemöglichkeit ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschädigt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ. in BGE 129 III 129 ff; CHAUDET, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinn von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 128 III 180 E. 2c S. 182 f.; BGE 127 III 374 E. 3b S. 377; BGE 125 III 86 E. 3a S. 88 f.; BGE 122 III 176 E. 7 S. 189 f.). Der Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsprechung ist in diesem Sinn zu präzisieren.
BGE 131 III 306 S. 312

3.2 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Schaden im kantonalen Verfahren damit begründet, dass die von ihm gekauften Aktien schon im Zeitpunkt des Kaufes bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige Börsenwert betragen habe, und dass sie schliesslich wertlos geworden seien.

3.2.1 Soweit der Kläger seinen Schaden damit begründet, dass der Kurs der Biber-Aktien in der Zeit nach dem Kauf eingebrochen sei, beruft er sich auf einen Reflexschaden, da der Kursrückgang der Aktien auf eine Wertverminderung der Gesellschaft zurückzuführen ist. Unmittelbar geschädigt wurde die Gesellschaft. Gewiss hat auch der Kläger durch den Kurseinbruch einen Schaden erlitten, doch handelt es sich dabei lediglich um einen mittelbaren Schaden, der den Aktionär in seiner Eigenschaft als Anteilseigner der direkt geschädigten Gesellschaft trifft. Als Reflexgeschädigter hat der Aktionär keine Möglichkeit, seinen mittelbaren Schaden mit Individualklage geltend zu machen (vgl. E. 3.1.1.). Aber auch die Gesellschaftsklage, mit welcher der Schaden der Gesellschaft geltend gemacht werden könnte, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Wie den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz entnommen werden kann, hat der Konkursverwalter im Konkurs der Biber Holding AG mit den Organen einen Gesamtvergleich abgeschlossen und dabei die "Verantwortlichkeits- und sonstigen Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten - darunter den drei Beklagten - realisiert. Wenn der Konkursverwalter die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche bereits geltend gemacht und realisiert hat, besteht kein Raum für eine Gesellschaftsklage des Aktionärs (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR). Nur nebenbei bemerkt verlangt der Kläger nicht die Zahlung von Schadenersatz an die Gesellschaft, sondern an sich selbst.

3.2.2 Weiter begründet der Kläger eine Vermögensschädigung damit, dass in den Prospekten und sonstigen von den Beklagten zu verantwortenden Mitteilungen unwahre oder unvollständige Angaben über den Zustand der Biber Holding AG verbreitet worden seien, so dass die Aktien bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs bedeutend weniger wert gewesen seien, als der damalige Börsenwert betragen habe. Diesbezüglich sei den Beklagten ein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB vorzuwerfen. Dazu ist zu bemerken, dass sich der Vorwurf der "unwahren oder unvollständigen Angaben" (Art. 152 StGB) im Wesentlichen mit dem Vorwurf der "unrichtigen, irreführenden
BGE 131 III 306 S. 313
oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Angaben" (Art. 752 OR) deckt, welcher im Zusammenhang mit der Prospekthaftung erhoben wurde (vgl. E. 2). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang verbindlich festgehalten, dass weder der Prospekt noch sonstige Informationen, die den beklagten Organen zuzuschreiben wären, für den Kaufentschluss des Klägers kausal gewesen seien. Vielmehr habe der Kläger in einer parallel geführten Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding AG als Zeuge deponiert, er habe vor dem Kauf das Marktgeschehen etwas verfolgt. Einer der Hauptgründe für den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und die T. AG Hauptaktionäre gewesen seien. Auch der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" sei eine Informationsquelle gewesen. Als Beweggrund für den Kauf der Biber-Aktien habe er dem Untersuchungsrichter "das positive Bild" angegeben, das er von der Biber-Gruppe gehabt habe. Daraus ergibt sich, dass das behauptete widerrechtliche Verhalten der beklagten Organe (Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB) nicht kausal für den Aktienkauf gewesen sein kann. Die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang sind tatsächlicher Natur (BGE 123 III 110 E. 2 S. 111 m.w.H.) und insofern für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, inwieweit die behaupteten Verfehlungen der Beklagten kausal für den von ihm geltend gemachten direkten Schaden gewesen sein sollen. Mangels natürlicher Kausalität und direkten Schadens ist der Kläger mit seiner Individualklage ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat die Klage somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen.