12.4.4 Bargründung und qualifizierte Gründung

Wird die Einlage nicht in Geld (sogenannte Bargründung) erbracht, handelt es sich um eine qualifizierte Gründung. Folgende Fälle kommen in Betracht:

  1. Sacheinlage (Art. 628 Abs. 1 OR, Art. 634 OR);

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Beispiele

Rechtsprechung

  1. Sachübernahme (Art. 628 Abs. 2 OR);

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Beispiel

  1. Gründungen, bei welchen die Liberierung durch Verrechnung mit Forderungen, die dem Aktionär gegenüber der Gesellschaft zustehen, vorgenommen wird (Art. 634a Abs. 2 OR, Art. 635 Ziff. 2 OR);

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  1. Gründungen, bei denen einzelnen Gründern oder anderen Personen besondere Vorteile gewährt werden (Art. 628 Abs. 3 OR).

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Rechtsprechung

Literatur

Ist einer dieser vier Tatbestände gegeben, so sieht das Gesetz besondere Schutzmassnahmen wie

  1. Publizität und
  2. eine beschränkte Prüfung der Richtigkeit der Bewertung der Einlage

vor, da die Gefahr einer Schwächung des Vermögens der Aktiengesellschaft oder einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Beteiligten besteht. Entsprechend müssen die qualifizierten Gründungstatbestände

  1. in den Statuten (Art. 628 OR),

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  1. im Handelsregister (Art. 45 Abs. 2 und 3 HRegV) sowie
  2. im Gründungsbericht (Art. 635 OR; vgl. das hier verfügbare Muster)

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ausdrücklich genannt werden.

Die Nichteinhaltung dieser besonderen Vorschriften hat die Nichtigkeit des Einlagegeschäfts bzw. der Sachübernahme oder Vorteilseinräumung zur Folge.

Rechtsprechung

Liegt kein Tatbestand der qualifizierten Gründung vor, so kann der Anmeldung beim Handelsregisteramt die sogenannte Stampa-Erklärung (siehe hier verfügbares Formular) beigefügt werden (Art. 43 Abs. 1 lit. h HRegV).

Literatur