12.5.4 Partizipationskapital

Der Partizipationsschein nach Art. 656a ff. OR räumt dem Inhaber die gleichen Vermögensrechte wie dem Aktionär ein, verschafft aber kein Stimmrecht in der Gesellschaft («stimmrechtslose Aktie»). Für Weiteres zu den Rechten des Partizipanten siehe Kapitel 13.1.6.

Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht überschreiten (Art. 656b Abs. 1 OR; siehe aber Art. 656b Abs. 1 E-OR).

In der Praxis nimmt das Partizipationskapital eine marginale Stellung ein. Da die Bestimmungen über das Aktienkapital analog zur Anwendung gelangen, sofern in Art. 656a ff. OR nichts Abweichendes vorgesehen ist (Art. 656a Abs. 2 OR), haben die Ausführungen zum Aktienkapital für das Partizipationskapital ebenso Geltung.

Literatur