12.8.2 Kapitalverlust (und Sanierungsmassnahmen)

Der Kapitalverlust stellt eine qualifizierte Form der Unterbilanz dar und liegt vor, wenn die Hälfte des Grundkapitals (Aktienkapital inkl. ein allfälliges Partizipationskapital (vgl. Kapitel 12.5.4)) und der gesetzlichen Reserven (vgl. Kapitel 12.7.2) nicht mehr gedeckt ist („Alarmglocke“, Art. 725 Abs. 1 OR).

Zu den „gesetzlichen Reserven“ zu zählen sind

  1. die allgemeine Reserve (Art. 671 OR, Kapitel 12.7.2),
  2. die Reserve für eigene Aktien (Art. 671a OR, Kapitel 12.7.3) und
  3. die Aufwertungsreserve (Art. 671b OR, Kapitel 12.7.2).

Literatur

Bei Vorliegen eines Kapitalverlustes hat der Verwaltungsrat gemäss Art. 725 Abs. 1 OR „unverzüglich“

  1. eine Generalversammlung einzuberufen und ihr

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  1. Sanierungsmassnahmen zu beantragen.

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Sanierungsmassnahmen umfassen, wenn sie zur effektiven Überwindung einer schwer wiegenden Krise des Unternehmens führen sollen, fast immer ein ganzes Bündel von gezielten Massnahmen im organisatorischen, betrieblichen, personellen und finanziellen Bereich.

Beispiel...

Zu den Sanierungsmassnahmen gehört insbesondere der sogenannte „Kapitalschnitt“ (auch „Harmonika“): es wird eine Kapitalherabsetzung (vgl. Kapitel 12.10) mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung (vgl. Kapitel 12.9) durchgeführt (vgl. Art. 732 Abs. 1 und Abs. 5 OR, rechtlich gesehen handelt es sich nicht um eine Kapitalherabsetzung, da das Kapital mindestens auf den ursprünglichen Betrag erhöht werden muss):

  1. Zuerst wird das Kapital herabgesetzt, was zu einer Beseitigung des Verlustvortrages führt.

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  1. Gleichzeitig wird mindestens im selben Ausmass neues, voll liberiertes Aktienkapital eingebracht.

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Literatur

Stille Sanierung