12.8.4 Überschuldung
Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR, vgl. Kapitel 12.8.3), so ist die Gesellschaft überschuldet.
Der Verwaltungsrat hat bei Feststehen der Überschuldung grundsätzlich den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR, „Bilanzhinterlegung“).
Rechtsprechung
Die Anzeige beim Richter (Bilanzhinterlegung) kann hinausgeschoben werden, sofern
- genügend Rangrücktritte (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR) oder
Mehr...
- sofortige geeignete Sanierungsmassnahmen (Lehre und Rechtsprechung) vorhanden sind.
Mehr...