12.8.4 Überschuldung

Vergrössert sich der Kapitalverlust, bis schliesslich das gesamte Eigenkapital und sogar ein Teil des Fremdkapitals weder zu Fortführung- noch zu Liquidationswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR, vgl. Kapitel 12.8.3), so ist die Gesellschaft überschuldet.

Der Verwaltungsrat hat bei Feststehen der Überschuldung grundsätzlich den Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR, „Bilanzhinterlegung“).

Rechtsprechung

Die Anzeige beim Richter (Bilanzhinterlegung) kann hinausgeschoben werden, sofern

  1. genügend Rangrücktritte (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR) oder

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  1. sofortige geeignete Sanierungsmassnahmen (Lehre und Rechtsprechung) vorhanden sind.

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