2.2.3 Gewerbsmässigkeit und Standardisierung
Geschäfte werden in der Geschäftswelt meist gewerbsmässig, also zu Erwerbszwecken, abgeschlossen. Um einen möglichst hohen Umsatz zu generieren, ist eine Schematisierung und Standardisierung der Abläufe unerlässlich, so bei der Anbahnung der Kontakte, den Vertragsverhandlungen, der Vertragsgestaltung, der Abwicklung und der Erfüllung.
Das Handelsrecht soll die Gewerbsmässigkeit und die Standardisierung nicht behindern, sondern vielmehr fördern. Hierzu dienen namentlich
- die standardisierten Vertretungsformen,
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- das Handelsregister und
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- das Wertpapierrecht (Wechsel, Art. 990 OR, und Check, Art. 1100 OR).
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