5.2.4 Eintragungspflicht

Eine Eintragungspflicht trifft jeden, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, aber bereits ohne Eintragung im Handelsregister als termRechtseinheit besteht. Dabei handelt es sich namentlich um

  1. die kaufmännische Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft (Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 594 Abs. 3 OR),
  2. den Verein, welcher ein kaufmännisches Unternehmen betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB),
  3. den Einzelunternehmer, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und einen Mindestumsatz von CHF 100'000.– erzielt (Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 36 Abs. 1 HRegV) sowie
  4. die Zweigniederlassungen (Art. 641 OR, Art. 778a OR, Art. 836 OR, Art. 935 OR).