5.2.4 Eintragungspflicht
Eine Eintragungspflicht trifft jeden, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, aber bereits ohne Eintragung im Handelsregister als Rechtseinheit besteht. Dabei handelt es sich namentlich um
- die kaufmännische Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft (Art. 552 Abs. 2 OR, Art. 594 Abs. 3 OR),
- den Verein, welcher ein kaufmännisches Unternehmen betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB),
- den Einzelunternehmer, der ein kaufmännisches Unternehmen betreibt und einen Mindestumsatz von CHF 100'000.– erzielt (Art. 934 Abs. 1 OR, Art. 36 Abs. 1 HRegV) sowie
- die Zweigniederlassungen (Art. 641 OR, Art. 778a OR, Art. 836 OR, Art. 935 OR).