5.4 Kognition des Handelsregisterführers

Damit die Allgemeinheit Vertrauen in das Handelsregister hat und die Verkehrssicherheit im kaufmännischen Verkehr gewährleistet werden kann, sind die Eintragungen vom Registerführer in gewissem Umfang auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Art. 940 Abs. 1 OR, Art. 28 HRegV; Rechtsdurchsetzungsfunktion). Er prüft mit jeweils unterschiedlicher termKognition die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen sowie die Korrektheit der einzutragenden Tatsachen.

Die Prüfung des kantonalen Registerführers wird anschliessend vom Eidg. Amt für das Handelsregister nachgeprüft. Dessen Kognitionsbefugnis ist im gleichen Masse eingeschränkt. Das Eidg. Amt für das Handelsregister kann lediglich eine vom kantonalen Amt bewilligte Eintragung untersagen, jedoch keine verweigerte Eintragung anordnen (Art. 31 ff. HRegV).

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