4.1.1 Gewerbe

Unter den Begriff «Gewerbe» fällt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sofern sie selbständig und dauernd ist (Art. 2 lit. b HRegV). Eine Tätigkeit ist normalerweise sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständig; es genügt allerdings, wenn nur eine dieser beiden Ausprägungen vorliegt.

Beispiele

Nachfolgend werden die einzelnen Elemente des Unternehmens- bzw. Gewerbebegriffs erläutert:

Wirtschaftliche Tätigkeit

Eine «wirtschaftliche» Tätigkeit (oder Geschäftstätigkeit) ist eine Betätigung, die auf Umsatz gerichtet ist. Ob ein Umsatz oder gar ein Gewinn erzielt bzw. ein Gewinn zumindest beabsichtigt wird, ob die Mitglieder der Gesellschaft, welche das Unternehmen betreibt, einen Gewinn erwirtschaften sollen oder ob ein Gewinn zur Verwendung zu wohltätigen Zwecken angestrebt wird, ist nicht von Bedeutung. Ebenso unerheblich ist, ob die Tätigkeit legal oder illegal ist bzw. die für sie erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen eingeholt und erteilt worden sind. Es geht in jedem Fall um eine Tätigkeit, mit der Erträge erwirtschaftet werden sollen.

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Eine termGewinnabsicht wird nicht verlangt. Es genügt, dass durch die Tätigkeit ein gewisser Erwerb erzielt wird.

Rechtsprechung

Dauer

Dauernd ist eine Tätigkeit, wenn sie organisiert ist und auf eine Wiederholung von gleichartigen, auf Erwerb abzielenden Geschäften gerichtet ist (BGE 104 Ib 261 = Pra 1979 Nr. 27). Unter gegebenen Voraussetzungen kann somit auch eine Tätigkeit von knapp drei Monaten dauernd i.S.v. Art. 2 lit. b HRegV sein (BGE 84 I 187 E. 2a S. 190). Der Begriff «dauernd» wird verwendet, da der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Tätigkeit, die über eine gewisse Zeitdauer ausgeübt wird, eines gewissen Masses an Organisation bedarf und auch auf die Erzielung regelmässiger Einkünfte ausgerichtet ist. Die französische Fassung von Art. 2 lit. b HRegV spricht entsprechend von «une activité économique indépendante exercée en vue d’un revenu régulier».

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Rechtsprechung

Selbständigkeit

Zum Gewerbebegriff gehört schliesslich, dass die wirtschaftliche, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit eine selbständige ist. Selbständigkeit im Sinne der Definition des Gewerbebegriffs liegt vor, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit entweder im Rahmen einer selbständigen rechtlichen Einheit oder eines selbständigen wirtschaftlichen Betriebs erfolgt. Rechtliche Selbständigkeit bedeutet, dass eine eigene Rechtseinheit das Gewerbe führt. Wirtschaftliche Selbständigkeit heisst, dass der Betrieb in seiner geschäftlichen Tätigkeit, Leitung und Organisation über eine gewisse Autonomie verfügt.