14.5.2 Haftung für den Emissionsprospekt (752)

Art. 752 OR ist ein Spezialtatbestand, der die Verantwortlichkeit derjenigen Personen regelt, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausgabe von Wertpapieren und Wertrechten unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben machen oder verbreiten.

Angeknüpft wird an alle Fälle der

  1. Eigenkapitalbeschaffung und der
  2. Fremdkapitalbeschaffung,

bei denen der Gesellschaft direkt Mittel zufliessen.

Hinweis

Aktivlegitimiert ist sowohl der Ersterwerber wie auch jeder spätere Käufer, sofern die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kaufentschluss waren. Ob das Eigentum bereits aufgegeben wurde, ist für die Aktivlegitimation irrelevant. Ein kausaler Schaden wird aber nur dann vorliegen, wenn der Mangel während der Besitzdauer bekannt wird.

Rechtsprechung

Passivlegitimiert ist, wer wesentlich, also in massgeblicher Weise an der Erstellung oder Verbreitung des Emissionsprospekt oder der ähnlichen Mitteilung anlässlich der Gründung der Gesellschaft oder späteren Kapitalerhöhungen sowie bei der Ausgabe von Obligationen an Gläubiger mitgewirkt hat (Art. 752 Abs. 1 OR). In Betracht fallen insbesondere die Gründer sowie die Organe der Gesellschaft, aber auch die Banken, welche um die Platzierung besorgt waren, und die beratenden Anwälte.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Angaben

  1. unrichtig oder

Hinweis

  1. irreführend sind oder

Hinweis

  1. dem Gesetz nicht entsprechen.

Hinweis

Das Verschulden wird vermutet, wobei der Beklagte geltend machen kann, dass er alle notwendige Sorgfalt angewendet hat.

Der Schaden kann sowohl im termpositiven Interesse wie auch im termnegativen Interesse bestehen, sofern beim negativen Interesse die Pflichtwidrigkeit eine conditio sine qua non für den Erwerb darstellte.

Zuletzt ist erforderlich, dass der Marktpreis durch die unrichtigen Angaben verfälscht wurde. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss also ein Kausalzusammenhang bestehen.

Rechtsprechung