3.6.1 Endzweck

Von einem wirtschaftlichen Endzweck wird dann gesprochen, wenn die Gesellschaft

  1. einen ökonomischen Vorteil (geldwerten Nutzen)
  2. zugunsten ihrer Mitglieder

erstrebt.

Als nichtwirtschaftlich gelten somit Endzwecke mit

  1. einer idealen Zielsetzung (Befriedigung geselliger, sportlicher, kultureller Bedürfnisse der Mitglieder) oder auch
  2. einer gemeinnützigen Zielsetzung (Befriedigung materieller oder ideeller Bedürfnisse Dritter).

Mehr …