3.6.1 Endzweck
Von einem wirtschaftlichen Endzweck wird dann gesprochen, wenn die Gesellschaft
- einen ökonomischen Vorteil (geldwerten Nutzen)
- zugunsten ihrer Mitglieder
erstrebt.
Als nichtwirtschaftlich gelten somit Endzwecke mit
- einer idealen Zielsetzung (Befriedigung geselliger, sportlicher, kultureller Bedürfnisse der Mitglieder) oder auch
- einer gemeinnützigen Zielsetzung (Befriedigung materieller oder ideeller Bedürfnisse Dritter).
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