4.2.4 Schenkung mit Rückfallsrecht

Die Schenkung mit Rückfallsrecht ist mit der auflösenden Bedingung (i.S.v. Art. 154 Abs. 1 OR) versehen, dass die Zuwendung an den Schenker zurückfallen soll, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist, z.B. der Beschenkte vor dem Schenker stirbt (Art. 247 Abs. 1 OR).

Bei der Schenkung von Grundstücken oder beschränkten dinglichen Rechten kann dieses Rückfallsrecht gemäss Art. 247 Abs. 2 OR im Grundbuch vorgemerkt werden, so dass dem Schenker auch gegenüber Dritten ein dingliches Recht (vgl. Art. 959 Abs. 2 ZGB) auf Rückfall zusteht.

BGE 80 II 260 E. 4 = Pra 44 1955 Nr. 1, 4 f.