12.9.6 Genehmigte Kapitalerhöhung

Um innert kurzer Frist neues Eigenkapital zu erhalten, ist die ordentliche Kapitalerhöhung nicht geeignet. Mit der genehmigten Kapitalerhöhung ist es möglich, die entscheidenden Kompetenzen der schwerfälligen Generalversammlung an den flexibleren Verwaltungsrat zu delegieren.

Die genehmigte Kapitalerhöhung entspricht weitestgehend der ordentlichen Kapitalerhöhung, unterscheidet sich aber in einigen Punkten.

Generalversammlung:

  1. blosse Ermächtigung (statt Auftrag, Art. 650 OR) der Generalversammlung an den Verwaltungsrat (Art. 651 Abs. 1 und 4 OR);

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  1. Statutenänderung durch Generalversammlung (Art. 651 Abs. 1 OR) statt blosser Kapitalerhöhungsbeschluss;

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  1. betragliche Schranken (Art. 651 Abs. 2 Satz 2 OR);

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  1. zeitliche Schranken (Art. 651 Abs. 1 OR);

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  1. inhaltliche Schranken (aufgrund des Bezugsrechts);

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  1. Delegation der Entscheidung über den Entzug des Bezugsrechts an den Verwaltungsrat (siehe Art. 651 Abs. 3 i.V.m. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR).

Rechtsprechung

Verwaltungsrat:

  1. Der Verwaltungsrat kann mehrere Kapitalerhöhungen durchführen, im Rahmen der Ermächtigung (Art. 651 Abs. 4 OR);

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  1. Angebot zur Zeichnung: Besonderheit im Emissionsprospekt;

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  1. Feststellungsbeschluss und Statutenänderungen;

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  1. Handelsregister: stets zwei Beschlüsse anzumelden (und einzutragen).

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