12.9.4 Schutz des Bezugsrechts

Grundsätzlich hat jeder Aktionär „Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Stellung entspricht“ (Art. 652b Abs. 1 OR). Da das Bezugsrecht aber legitimen Interessen der Gesellschaft widersprechen kann, hat es der Gesetzgeber entziehbar ausgestaltet, den Entzug jedoch an qualifizierte formelle und materielle Anforderungen geknüpft.

Formell wird das Bezugsrecht folgendermassen geschützt:

  1. Entzug des Bezugsrechts nur im Rahmen eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung (Art. 652b Abs. 2 Satz 1 OR), bei genehmigter Kapitalerhöhung durch den Verwaltungsrat;

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  1. qualifiziertes Mehr nötig („wichtiger Beschluss“, Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR);

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  1. Erfordernis eines Kapitalerhöhungsberichtes (nur bei ordentlicher und genehmigter, Art. 652e Ziff. 4 OR) und einer Prüfungsbestätigung (Art. 652f und 653f OR).

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Materiell wird das Bezugsrecht folgendermassen geschützt:

  1. Entzug nur aus „wichtigen Gründen“ (Art. 652b Abs. 2 Sätze 1 und 2 OR);

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  1. keine Begünstigung oder Benachteiligung in unsachlicher Weise (Art. 652b Abs. 2 Satz 3 OR);

Rechtsprechung

  1. keine Verletzung des Prinzips der schonenden Rechtsausübung;

Rechtsprechung

Wird eine dieser formellen oder materiellen Anforderungen verletzt, so zieht dies

  1. die Anfechtbarkeit des Generalversammlungsbeschlusses (siehe Art. 706 OR) und
  2. eine allfällige Verantwortlichkeitsklage (siehe Art. 754 OR)

nach sich.