12.9.5 Ordentliche Kapitalerhöhung
Der Ablauf einer ordentlichen Kapitalerhöhung gliedert sich wie folgt:
- Einladung zur GV durch den Verwaltungsrat, Traktandum „Kapitalerhöhung“ ist aufzuführen (Art. 700 Abs. 2 OR);
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- Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 650 Abs. 1 OR);
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- Öffentliche Beurkundung des Generalversammlungsbeschlusses (Art. 650 Abs. 2 OR);
- Kapitalerhöhung wird durchgeführt vom Verwaltungsrat (Art. 650 Abs. 1 OR): Angebot zur Zeichnung und Überprüfung der Liberierung;
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- Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrates (Art. 652e OR);
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- Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts durch einen zugelassenen Revisor (Art. 652f Abs. 1 OR);
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- Feststellung der durchgeführten Kapitalerhöhung und Änderung der Statuten durch den Verwaltungsrat (Art. 652g Abs. 1 OR);
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- Öffentliche Beurkundung des Feststellungs- und Änderungsbeschlusses des Verwaltungsrates (Art. 652g Abs. 2 OR);
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- Eintragung der Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrates ins Handelsregister (Art. 652h OR);
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- Bereinigung der Aktiensituation (vgl. Art. 652h Abs. 3 OR).
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Rechtsprechung