12.12 Glossar

Absolut notwendiger Statuteninhalt:
Die betreffenden Fragen müssen zwingend in den Statuten geregelt sein.
Agio:
Beim Agio handelt es sich um den Mehrerlös, welcher bei der Ausgabe von Aktien über deren Nennwert entsteht (Differenz zwischen Nennwert und Ausgabekurs).
Anmeldung:
Anmeldung meint «die an das Handelsregisteramt gerichtete Mitteilung einer eintragungspflichtigen Tatsache, die mit dem Gesuch um registerliche Behandlung verbunden ist und der die nach Gesetz oder nach der Natur der Sache erforderlichen Unterlagen beigefügt sind» (BGE 69 I 51 E. 1 S. 54).
Bedingt notwendiger Statuteninhalt:
Soll eine Regelung getroffen werden, die insbesondere von der dispositiven gesetzlichen Grundordnung abweicht, muss dies in statutarischer Form geschehen.
Betriebsgesellschaft:
Betriebsgesellschaften verfolgen unmittelbar eine Tätigkeit im Produktions- oder Dienstleistungssektor.
Fortführungsprinzip:
Die Rechnungslegung hat grundsätzlich immer unter der Annahme zu erfolgen, dass die Gesellschaft weitergeführt wird (Fortführungsprinzip). Es stellt sich die Frage, welcher Wert den Aktiven für das Geschäft zukommt, falls dieses weitergeführt wird.
Holdinggesellschaft:
Holdinggesellschaften beschränken sich auf das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Die einzige Tätigkeit besteht in der Verwaltung der kontrollierten Gesellschaften.
Kaduzierung:
Bei der Kaduzierung werden die betreffenden Aktien werden für verfallen erklärt.
Liquidationswert:
Die Rechnungslegung erfolgt unter der Annahme, dass die Gesellschaft liquidiert/veräussert wird. Es stellt sich die Frage, welcher Erlös bei der Verwertung der Einzelteile oder Betriebseinheiten auf dem Markt erzielt werden kann und auf welche Höhe sich die Kosten der Stilllegung belaufen.
Öffentliche Beurkundung:
Öffentliche Beurkundung ist «die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betraute Person, in der vom Staat geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren» (BGE 99 II 159 E. 2a S. 161).
Partieller Forderungsverzicht:
Reduktion der Schulden-, Tilgungs- und Zinsenlast durch teilweisen Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen.
Sanierungsfusion:
Fusion mit einer eigenkapitalkräftigen Gesellschaft.
Überkapitalisierung:
Die Gesellschaft verfügt über zu viel Kapital gemessen an ihrer Geschäftstätigkeit. Dies hat höhere Steuern und eine tiefere Eigenkapitalrendite zur Folge.
Verdeckte Rückzahlung:
Verschleierung der Rückzahlung durch ein Rechtsgeschäft.