12.7.3 Schranke für den Erwerb eigener Aktien

Durch die Ausgabe von Aktien werden der Gesellschaft Mittel zugeführt. Kauft die Gesellschaft nun ihre eigenen Aktien zurück (oder erwirbt sie einen Teil neu geschaffener Aktien), verfügt sie über diese Mittel nicht. Stattdessen hält sie die Aktiven, die ihr ohnehin schon gehören, nun auch noch im Rahmen ihrer eigenen Aktien. Sie ersetzt somit echte Betriebsaktiven durch eine quotale Beteiligung an sich selbst.

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Die Gesellschaft kann allerdings ein legitimes Interesse am Erwerb eigener Aktien haben, so z.B.

  1. wenn in einer nicht kotierten, kleineren Gesellschaft ein Aktionär seinen Anteil verkaufen möchte, aber kein geeigneter Käufer vorhanden ist, weil dann die Übernahme des Anteils durch die Gesellschaft dem Veräusserungswilligen den Ausstieg erlaubt,
  2. wenn eine kotierte Gesellschaft den Kurs der eigenen Aktien (in zulässigem Ausmass, siehe Art. 143 FinfraG und Art. 155 FinfraG) beeinflussen will («Kurspflege») oder

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  1. wenn Aktien für die Abgabe an die Arbeitnehmer als Mitarbeiteraktien bereitzustellen sind.

Somit ist festzuhalten, dass die Gesellschaft zwar ein legitimes Interesse am Erwerb eigener Aktien haben kann, dadurch jedoch ihr Gesellschaftsvermögen geschwächt wird. Der Erwerb eigener Aktien ist daher einzuschränken.

Literatur

Heute gelten für den Erwerb eigener Aktien die folgenden Regeln:

  1. Die Gesellschaft darf nur frei verwendbares Eigenkapital einsetzen (Art. 659 Abs. 1 OR);

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  1. der gesamte Nennwert dieser Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen (Art. 659 Abs. 1 OR sowie Art. 656a Abs. 2 OR);

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  1. es sind entsprechende Reserven zu schaffen (Art. 659a Abs. 2 OR, Art. 671a OR; vgl. Kapitel 12.7.2);

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  1. die Transaktionen bezüglich eigener Aktien sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 5 OR);
  2. alle Aktionäre sind grundsätzlich gleich zu behandeln (Art. 717 Abs. 2 OR);

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Literatur

  1. grundsätzlich sind die Kaufangebotsregeln nach Art. 125 ff. FinfraG zu berücksichtigen (nur bei börsenkotierten Gesellschaften).

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