12.7.2 Schranke der Ausrichtung von Dividenden (Reservebildung)

Eine Konsequenz des Verbots der Einlagerückerstattung bildet die Einschränkung, dass Dividenden nur aus hierfür gebildeten Reserven ausgeschüttet werden dürfen (Art. 675 Abs. 2 OR). Bevor Dividenden ausbezahlt werden dürfen, müssen die Verluste vergangener Jahre ausgeglichen sowie Reserven gebildet worden sein (Art. 671 ff. OR, Gebot der Reservebildung).

Zu den gesetzlichen Reserven zählen

  1. die allgemeine gesetzliche Reserve (Art. 671 OR) und

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  1. besondere gesetzliche Reserven (Art. 671a OR und Art. 671b OR).

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Statutarische bzw. freie Reserven sind

  1. die statutarischen Reserven (Art. 672 f. OR) und

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  1. von der Generalversammlung im Einzelfall beschlossene Reserven (Art. 674 Abs. 2 und 3 OR).

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Während die gesetzlichen Reserven nur unter strengen Voraussetzungen angetastet werden können, kann die Generalversammlung die statutarischen bzw. freien Reserven stets durch Statutenänderung resp. Aufhebungsbeschluss auflösen und so die freie Ausschüttung ermöglichen.