12.9.7 Bedingte Kapitalerhöhung

Bei der bedingten Kapitalerhöhung räumt die Gesellschaft Dritten, namentlich

  1. Wandel- oder Optionsberechtigten oder
  2. Mitarbeitern

das Recht auf den Bezug neuer Aktien ein (Art. 653 Abs. 1 OR). In der Praxis wird auch geduldet, dass bisherige Aktionäre mittels Gratisoptionen neue Aktien beziehen können.

Wie bei der genehmigten Kapitalerhöhung trifft die Generalversammlung nur einen Grundsatzentscheid zur Schaffung von neuem Aktienkapital. Den Entscheid zur effektiven Erhöhung trifft allerdings nicht der Verwaltungsrat: Die Erhöhung des Aktienkapitals hängt von der Bedingung ab, dass sich die Dritten (resp. Aktionäre) zum Bezug neuer Aktien entschliessen. Die Erhöhung des Aktienkapitals erfolgt somit tröpfchenweise – jedes Mal, wenn sich ein Berechtigter zum Bezug entscheidet –, was eine Abkehr vom Grundsatz des festen Grundkapitals darstellt (vgl. Kapitel 12.5, Kapitel 12.5.3).

Es ergeben sich folgende Einsatzmöglichkeiten:

  1. Schaffung von Fremdkapital, welches zu Eigenkapital gewandelt werden kann (Wandelobligation);

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  1. Schaffung von Fremdkapital, welches einen Bezug zum Eigenkapital aufweist (Anleihensobligation mit Option).

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Folgende Besonderheiten seien speziell erwähnt:

  1. betragliche Schranken (Art. 653a Abs. 1 OR);

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  1. keine (gesetzlichen) zeitlichen Schranken;

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  1. inhaltliche Schranken (Art. 653 Abs. 1 OR);

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  1. statt Bezugsrechtsschutz: Vorwegzeichnungsrecht (Art. 653c OR);

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  1. zusätzlicher Schutz für die Wandel- und Optionsberechtigten (Art. 653d OR);

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  1. statutenändernder Grundlagenbeschluss der Generalversammlung;

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  1. Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte (Art. 653e OR);

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  1. Liberierung (Art. 653e Abs. 2 OR, Art. 653a Abs. 2 OR);

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  1. jährlicher Feststellungs- und Statutenanpassungsbeschluss des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 1 OR);

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  1. nachträgliche Änderung oder Streichung des bedingten Kapitals in den Statuten (Art. 653i Abs. 1 OR).

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