12.5.3 Aktienkapital

Das Aktienkapital entspricht der Summe der Einlagen, zu denen die Gesellschafter sich gegenüber der Gesellschaft anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung verpflichtet haben. Beim Aktienkapital handelt es sich um eine rein rechnerische Grösse, die keine Aussage über das tatsächlich vorhandene Vermögen enthält.

Das Aktienkapital bildet (nebst dem Partizipationskapital, dazu Kapitel 12.5.4) das Grundkapital der Gesellschaft. Es wird in einer bestimmten Höhe festgesetzt und kann nur unter Einhaltung strenger gesetzlicher Vorschriften verändert werden (siehe Kapitel 12.9 und Kapitel 12.10). Das Aktienkapital wird in der Bilanz auf der Passivseite geführt. Es bildet zusammen mit den Reserven und den freien Gesellschaftsmitteln das Eigenkapital der Gesellschaft.

Das Aktienkapital erfüllt verschiedene Funktionen. Es dient namentlich

  1. dem Schutz der Gläubiger (Sperrquote),

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  1. dem Schutz der Minderheitsaktionäre sowie

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  1. als Referenzgrösse.

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