12.6.4 Besondere Schutzvorschriften bei qualifizierten Gründungen und Kapitalerhöhungen

Die Schutzvorschriften bei qualifizierten Gründungen sorgen dafür, dass der neu gegründeten Gesellschaft Vermögen im Umfang des gezeichneten Aktienkapitals zur Verfügung steht (dazu Kapitel 12.4.4).

Analoge Bestimmungen sind auch bei der Kapitalerhöhung (siehe Kapitel 12.9.5) vorgesehen. An die Stelle des Gründungsberichts (verfasst von den Gründern, Art. 635 OR) tritt der Kapitalerhöhungsbericht (verfasst durch den Verwaltungsrat, Art. 652e OR).