12.7 Kapitalschutz: Kapitalerhaltung

Ist die Kapitalaufbringung gesichert, so ist sicherzustellen, dass das Aktienkapital seine Funktion als Sperrquote (siehe Kapitel 12.5.3) erfüllen kann und die Gesellschaft tatsächlich stets über Vermögenswerte im Umfang des Aktienkapitals verfügt (Entnahmesperre).