12.9 Kapitalveränderungen: Kapitalerhöhung

Das in einer bestimmten Höhe festgesetzte Aktienkapital nimmt in der Aktiengesellschaft eine zentrale Stellung ein, weshalb eine Veränderung nur in einem formellen Verfahren möglich ist.

Hinweis

Das Gesetz sieht drei Arten der Kapitalerhöhung vor (Art. 650 ff. OR):

  1. die ordentliche (Art. 650, 652 ff. OR);
  2. die genehmigte (Art. 651, 652 ff. OR);
  3. die bedingte (Art. 653 ff. OR).