Ausgenommen hiervon sind Ersatzanschaffungen aus Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB) bzw. Ersatzanschaffungen für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Art. 198 Ziff. 1 ZGB), die zum Eigengut gehören, selbst wenn sie entgeltlich erworben wurden.
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Arbeitserwerb:
Gehört das Unternehmen zum Eigengut eines Ehegatten und wird der Ertrag im Unternehmen
zurückbehalten, entsteht eine Ersatzforderung zu Gunsten der Errungenschaft, die nach
Massgabe von Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB variabel sein kann (vgl. BGE 131 III 559).
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Sozialleistungen:
Die Sozialleistungen, die ein Mindesteinkommen bei fehlendem Arbeitserwerb gewährleisten,
können von AHV, IV, der beruflichen Vorsorge, der Kranken-, Unfall-, Militär- und
Arbeitslosenversicherung oder von der Sozialhilfe in Form von Taggeldern oder Renten
erbracht werden.
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Erwerbsersatz:
Beachte, dass der für die Zukunft bestimmte Betrag einer Kapitalabfindung dem Eigengut
zugerechnet wird (Art. 207 Abs. 2 ZGB).
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, Erträge des Eigenguts:
Entgegen der sachenrechtlichen Zuteilung der natürlichen und zivilen Früchte zur Muttersache
(Art. 643 Abs. 1 ZGB), fallen Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft, weil sie während der Ehe erwirtschaftet
wurden. Umso mehr muss dies für die Erträge der Errungenschaft gelten.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 1 ZGB, Gegenstände zum persönlichen Gebrauch:
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sind bewegliche Sachen, die einem Ehegatten
allein dienen, wie beispielsweise Kleider, Schmuckstücke, Sammlungen, Souvenirs oder
Sportgeräte.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Sonderfall gemischte Schenkung:
Bei gemischten Schenkungen muss der unentgeltliche Anteil überwiegen, damit der Vermögenswert
dem Eigengut zugerechnet werden kann. In diesem Fall steht aber der Errungenschaft
gegenüber dem Eigengut eine variable Ersatzforderung (im Umfang des Entgelts) zu.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Sonstwie zugefallene Vermögenswerte:
Zum Beispiel Vorempfänge, Begünstigungen oder Zuwendungen unter Lebenden.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Zufallen:
Ist unklar, ob ein Geschenk nur einem oder beiden Ehegatten zugedacht war, greift
grundsätzlich die Miteigentumsvermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 3 ZGB, Genugtuungsansprüche:
Genugtuungsansprüche sollen seelische Unbill, Schmerzen und Lebensqualitätseinbussen
abgelten und fallen wegen ihrer höchstpersönlichen Natur immer dem Eigengut zu.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Ausnahme:
Das neue, aus Errungenschaftsmitteln finanzierte, Fahrrad (zum persönlichen Gebrauch)
tritt somit grundsätzlich an die Stelle des alten (aus Eigengutsmitteln angeschafften)
Fahrrades und wird Eigengut.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Vermögensrechtliche Surrogation:
Der Mittel- bzw. Wertersatz soll Vermögensverschiebungen zwischen den Massen verhindern.
Dementsprechend ist der Erlös aus Eigengut stets auch Eigengut, ebenso wie der Vermögenswert,
welcher mit diesem Erlös neu erworben wird. Die Theorie des sog. Zweckersatzes (Ersatz
eines Gegenstandes des Eigenguts mit Errungenschaftsmitteln bleibt Eigengut) wird
heute grossmehrheitlich abgelehnt.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Wert- bzw. Mittelersatz:
In dieser Hinsicht missverständlich ist die Formulierung „Ersatzanschaffung für Eigengut“,
da lediglich Ersatzanschaffungen „aus“ Eigengut gemeint sind.
Anmerkung zu Art. 205 Abs. 3 ZGB, Schulden regeln:
Dies kann die Tilgung (bei Fälligkeit der Schulden) oder lediglich das In-Rechnung-Stellen
bedeuten.
Anmerkung zu Art. 206 Abs. 3 ZGB, Ausnahme von der Mehrwertbeteiligung:
Ein Verzicht auf einen konkreten Mehrwertanteil nach Art. 206 Abs. 1 ZGB ist zum Voraus schriftlich (Art. 206 Abs. 3 ZGB) und im Nachhinein jederzeit formlos (Art. 115 OR) möglich (vgl. zur Möglichkeit des generellen Ausschlusses der Mehrwertbeteiligung
in einem Ehevertrag: BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 206 N 43 ff.).
Anmerkung zu Art. 209 Abs. 1 ZGB, Einfache Schulden:
Beispiel einer einfachen Schuld: Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein Darlehen, welches
diese zur Finanzierung eines Gegenstandes ihres Eigengutes gebraucht. Vor der güterrechtlichen
Auseinandersetzung bezahlt die Ehefrau das Darlehen aus Mitteln ihrer Errungenschaft
zurück. Nun steht dem Eigengut gegenüber der Errungenschaft der Ehefrau eine gewöhnliche
Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB zu.
Anmerkung zu Art. 209 Abs. 3 ZGB, Minderwertbeteiligung:
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Minderwert durch Preissturz, Abnützung, Verbrauch
oder Verlust entstanden ist.
Anmerkung zu Art. 209 ZGB, Aussonderung der Eigengüter:
Da die Errungenschaft („Kern“) diejenige Masse ist, welche für die Berechnung des
Vorschlags (Aktivsaldo der Errungenschaft) relevant ist, müssen zuerst die Eigengüter
(„Schale“) ausgeschieden werden.
Anmerkung zu Art. 209 ZGB, Zuordnung nach finanziellem Übergewicht der Beteiligung:
Auch derjenige Ehegatte, dessen Errungenschaft einen Passivsaldo aufweist, bleibt
an der Hälfte der Errungenschaft des anderen beteiligt.
Anmerkung zu Art. 210 Abs. 2 ZGB, Rückschlag:
Er (der Rückschlag) ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 0.- auszuweisen.
Anmerkung zu Art. 211 bzw. 212 ZGB:
Bei selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerben hingegen ist der Ertragswert
massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB), wobei der Eigentümer gegenüber seinem Ehegatten nur denjenigen Vorschlags- oder
Mehrwertanteil fordern kann, den er bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielte
(Art. 212 Abs. 2 ZGB), was eine Vergleichsrechnung voraussetzt.
Anmerkung zu Art. 215 Abs. 1 ZGB, Summe beider Vorschläge:
Der Anspruch auf den Vorschlagsanteil ist somit lediglich ein rechnerischer Wert.
Die Zuteilung von Wohnung und Hausrat erfolgt nach Art. 219 ZGB.
Anmerkung zu Art. 218 Abs. 1 ZGB, Abwägung:
Dabei ist von einem unentgeltlich begünstigten Erben sicherlich mehr Rücksicht als
vom berechtigten Ehegatten zu erwarten.
Anmerkung zu Art. 218 Abs. 1 ZGB, ernstliche Schwierigkeiten:
Darunter sind wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verstehen, insbesondere die mangelnde
Liquidität (z.B. wenn sich der verpflichtete Gatte bei sofortiger Bezahlung zur Berufsaufgabe
oder zu einem ungünstigen Notverkauf gezwungen sähe).
Anmerkung zu Art. 220 ZGB, Rückerstattung des Fehlbetrags:
Die gutgläubige Bedachte ist insoweit zur Rückzahlung verpflichtet, als sie noch bereichert
ist, die bösgläubige Bedachte hat die Zuwendung in vollem Umfang zu erstatten.
Anmerkung zu Art. 221 bzw. 222 ZGB, Gesamteigentum:
Das Gesamtgut ist Gesamteigentum der Ehegatten und gehört ihnen somit ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB).
Anmerkung zu Art. 221 ZGB, Umfang des Gesamtguts:
Das Gesamtgut umfasst also auch den Arbeitserwerb der Ehegatten, die Leistungen von
Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV, ALV etc.) sowie den gesamten
vorehelichen Besitz, jegliche Erbschaften und Schenkungen.
Anmerkung zu Art. 223 ZGB, Gesamtgut:
Dazu gehören auch jene Vermögenswerte, die während der Geltung des Güterstandes entgeltlich
erworben wurden (z.B. Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen und sämtliche Erträge).
Anmerkung zu Art. 225 Abs. 1 ZGB, Eigengut:
Das Eigengut in der Ausschlussgemeinschaft kann deshalb einen wesentlich grösseren
Umfang annehmen als im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Anmerkung zu Art. 225 ZGB, Eigengut:
Der Begriff des Eigengutes in der Gütergemeinschaft ist nicht mit demjenigen in der
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 198 ZGB) zu verwechseln. Nur ausnahmsweise bildet in der Errungenschaftsgemeinschaft Eigengut,
was auch in der Errungenschaftsbeteiligung solches wäre.
Anmerkung zu Art. 227 Abs. 2 ZGB, ordentliche Verwaltung:
Z.B. kleinere Reparaturen, Tätigkeiten zur Sacherhaltung oder kleinere Anschaffungen
und Veräusserungen.
Anmerkung zu Art. 228 Abs. 1 ZGB, ausserordentliche Verwaltung:
Z.B. Veräusserung bedeutender Gegenstände oder grössere Neuanschaffungen mit Mitteln
des Gesamtgutes.
Anmerkung zu Art. 232 Abs. 1 ZGB, Verwaltung des Eigenguts:
Ausnahmsweise kann gemäss Art. 195 ZGB ein Ehepartner die Verwaltung seines Eigenguts dem anderen überlassen.
Anmerkung zu Art. 234 Abs. 1 ZGB, Gesamtgut in der Zwangsvollstreckung:
Da das Gesamtgut beiden Ehegatten insgesamt gehört und die Quote eines Partners am
Gesamtgut nur rein wertmässig besteht, muss im Falle einer Zwangsvollstreckung die
Gütergemeinschaft aufgelöst und das Gesamtgut liquidiert werden (vgl. Art. 188 und Art. 189 ZGB).
Für die Bewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgeblich (Parallele zu Art. 221 ZGB).
Anmerkung zu Art. 241 Abs. 3 ZGB, Teilung Gesamtgut:
Die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen dürfen durch eine vom Grundsatz der hälftigen
Teilung abweichende Regelung nicht beeinträchtigt werden.
Anmerkung zu Art. 242 Abs. 1 ZGB, andere Gründe:
Aufzählung in Art. 242 Abs. 1 ZGB, wobei die Scheidung wohl der häufigste Anwendungsfall darstellt (die Verschollenheit
eines Gatten führt gemäss h.L. allerdings zur Anwendung von Art. 241 ZGB).
Anmerkung zu Art. 242 Abs. 3 ZGB, Teilung Gesamtgut:
Möglichkeit der Vereinbarung eines anderen Schlüssels, wobei im Ehevertrag ausdrücklich
festgehalten werden muss, dass das veränderte Teilungsverhältnis auch im Falle der
Auflösung der Gütergemeinschaft durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe
oder bei Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung gilt.
Anmerkung zu Art. 251 ZGB, Miteigentum:
Ist unklar, wem ein Vermögensgegenstand gehört, wird Miteigentum vermutet (Art. 248 Abs. 2 ZGB).
Güterstände, inhaltliche Modifikationen:
Vgl. dazu Grafik.
Güterstände, Typengebundenheit:
Die ehevertragliche Ausgestaltung eines Grundtypus ist demnach auf bestimmte, gesetzlich
vorgesehene Möglichkeiten beschränkt.
Gütertrennung, Status vermögensrechtlicher Unabhängigkeit:
Insofern ist die Gütertrennung eigentlich gar kein richtiger Güterstand.
Investitionen in denselben Vermögenswert:
Entstandene Mehr- oder Minderwerte müssen nach den Regeln von Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB auf die beteiligten Massen verteilt werden, bevor neue Investitionsbeiträge die Beteiligungsverhältnisse
verändern.
Mehr- und Minderwerte, Anfangswert:
Entspricht dem Anschaffungspreis bzw. bei einer späteren Investition dem aktuellen
Marktwert.
Mehr- und Minderwerte, Endwert:
Entspricht dem Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzüglich
allfälligen latenten Steuerlasten bzw. dem Nettoerlös bei früherem Verkauf (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZGB).
Mehr- und Minderwerte, Grundstück mit Hypothek:
Ausnahmsweise erfolgt der h.L. folgend die Umteilung der Hypothek (selbstverständlich
ist nur der allenfalls "auf der Hypothek" entstehende Mehrwert gemeint), wenn der
Zinsesdienst dauernd von einer anderen Gütermasse übernommen wurde, es sei denn, es
handle sich bei der fraglichen Liegenschaft um eine vermietete Eigengutsliegenschaft
oder die Leistung der Hypothekarzinsen stellen einen Beitrag an den Familienunterhalt
i.S.v. Art. 163 ZGB dar.
Mehr- und Minderwerte, Grundstück mit Hypothek, beide Gütermassen beteiligt:
Modalitäten bei der Erfüllung des güterrechtlichen Anspruchs:
Der Anspruch darf also grundsätzlich nicht durch die Überlassung von Sachwerten erfüllt
werden.
Prinzip der Parteiautonomie:
Gemäss Art. 182 ZGB können die Ehegatten vor oder nach ihrer Heirat den Güterstand grundsätzlich frei
wählen, aufheben oder abändern (vgl. auch Art. 187 ZGB).
Was ist eheliches Vermögensrecht:
Das System der Güterstände ist nicht mit dem ehelichen Vermögensrecht als Ganzes gleichzusetzen.
Denn das Güterrecht wird von den allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 163 ff. ZGB) und dem Obligationenrecht (Art. 168 ZGB) überlagert.