5.5 Glossar

Anmerkung zu Art. 197 Abs. 1 ZGB, Ausnahme:
Ausgenommen hiervon sind Ersatzanschaffungen aus Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB) bzw. Ersatzanschaffungen für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Art. 198 Ziff. 1 ZGB), die zum Eigengut gehören, selbst wenn sie entgeltlich erworben wurden.
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Arbeitserwerb:
Gehört das Unternehmen zum Eigengut eines Ehegatten und wird der Ertrag im Unternehmen zurückbehalten, entsteht eine Ersatzforderung zu Gunsten der Errungenschaft, die nach Massgabe von Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB variabel sein kann (vgl. BGE 131 III 559).
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Sozialleistungen:
Die Sozialleistungen, die ein Mindesteinkommen bei fehlendem Arbeitserwerb gewährleisten, können von AHV, IV, der beruflichen Vorsorge, der Kranken-, Unfall-, Militär- und Arbeitslosenversicherung oder von der Sozialhilfe in Form von Taggeldern oder Renten erbracht werden.
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Erwerbsersatz:
Beachte, dass der für die Zukunft bestimmte Betrag einer Kapitalabfindung dem Eigengut zugerechnet wird (Art. 207 Abs. 2 ZGB).
Anmerkung zu Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, Erträge des Eigenguts:
Entgegen der sachenrechtlichen Zuteilung der natürlichen und zivilen Früchte zur Muttersache (Art. 643 Abs. 1 ZGB), fallen Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft, weil sie während der Ehe erwirtschaftet wurden. Umso mehr muss dies für die Erträge der Errungenschaft gelten.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 1 ZGB, Gegenstände zum persönlichen Gebrauch:
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sind bewegliche Sachen, die einem Ehegatten allein dienen, wie beispielsweise Kleider, Schmuckstücke, Sammlungen, Souvenirs oder Sportgeräte.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Sonderfall gemischte Schenkung:
Bei gemischten Schenkungen muss der unentgeltliche Anteil überwiegen, damit der Vermögenswert dem Eigengut zugerechnet werden kann. In diesem Fall steht aber der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine variable Ersatzforderung (im Umfang des Entgelts) zu.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Sonstwie zugefallene Vermögenswerte:
Zum Beispiel Vorempfänge, Begünstigungen oder Zuwendungen unter Lebenden.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 2 ZGB, Zufallen:
Ist unklar, ob ein Geschenk nur einem oder beiden Ehegatten zugedacht war, greift grundsätzlich die Miteigentumsvermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 3 ZGB, Genugtuungsansprüche:
Genugtuungsansprüche sollen seelische Unbill, Schmerzen und Lebensqualitätseinbussen abgelten und fallen wegen ihrer höchstpersönlichen Natur immer dem Eigengut zu.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Ausnahme:
Das neue, aus Errungenschaftsmitteln finanzierte, Fahrrad (zum persönlichen Gebrauch) tritt somit grundsätzlich an die Stelle des alten (aus Eigengutsmitteln angeschafften) Fahrrades und wird Eigengut.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Vermögensrechtliche Surrogation:
Der Mittel- bzw. Wertersatz soll Vermögensverschiebungen zwischen den Massen verhindern. Dementsprechend ist der Erlös aus Eigengut stets auch Eigengut, ebenso wie der Vermögenswert, welcher mit diesem Erlös neu erworben wird. Die Theorie des sog. Zweckersatzes (Ersatz eines Gegenstandes des Eigenguts mit Errungenschaftsmitteln bleibt Eigengut) wird heute grossmehrheitlich abgelehnt.
Anmerkung zu Art. 198 Ziff. 4 ZGB, Wert- bzw. Mittelersatz:
In dieser Hinsicht missverständlich ist die Formulierung „Ersatzanschaffung für Eigengut“, da lediglich Ersatzanschaffungen „aus“ Eigengut gemeint sind.
Anmerkung zu Art. 205 Abs. 3 ZGB, Schulden regeln:
Dies kann die Tilgung (bei Fälligkeit der Schulden) oder lediglich das In-Rechnung-Stellen bedeuten.
Anmerkung zu Art. 206 Abs. 3 ZGB, Ausnahme von der Mehrwertbeteiligung:
Ein Verzicht auf einen konkreten Mehrwertanteil nach Art. 206 Abs. 1 ZGB ist zum Voraus schriftlich (Art. 206 Abs. 3 ZGB) und im Nachhinein jederzeit formlos (Art. 115 OR) möglich (vgl. zur Möglichkeit des generellen Ausschlusses der Mehrwertbeteiligung in einem Ehevertrag: BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 206 N 43 ff.).
Anmerkung zu Art. 209 Abs. 1 ZGB, Einfache Schulden:
Beispiel einer einfachen Schuld: Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein Darlehen, welches diese zur Finanzierung eines Gegenstandes ihres Eigengutes gebraucht. Vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezahlt die Ehefrau das Darlehen aus Mitteln ihrer Errungenschaft zurück. Nun steht dem Eigengut gegenüber der Errungenschaft der Ehefrau eine gewöhnliche Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB zu.
Anmerkung zu Art. 209 Abs. 3 ZGB, Minderwertbeteiligung:
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Minderwert durch Preissturz, Abnützung, Verbrauch oder Verlust entstanden ist.
Anmerkung zu Art. 209 ZGB, Aussonderung der Eigengüter:
Da die Errungenschaft („Kern“) diejenige Masse ist, welche für die Berechnung des Vorschlags (Aktivsaldo der Errungenschaft) relevant ist, müssen zuerst die Eigengüter („Schale“) ausgeschieden werden.
Anmerkung zu Art. 209 ZGB, Zuordnung nach finanziellem Übergewicht der Beteiligung:
Vgl. BGE 123 III 152, E. 5c.
Anmerkung zu Art. 210 Abs. 1 i.V.m. 215 Abs. 1 ZGB, Rückschlag:
Auch derjenige Ehegatte, dessen Errungenschaft einen Passivsaldo aufweist, bleibt an der Hälfte der Errungenschaft des anderen beteiligt.
Anmerkung zu Art. 210 Abs. 2 ZGB, Rückschlag:
Er (der Rückschlag) ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 0.- auszuweisen.
Anmerkung zu Art. 211 bzw. 212 ZGB:
Bei selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerben hingegen ist der Ertragswert massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB), wobei der Eigentümer gegenüber seinem Ehegatten nur denjenigen Vorschlags- oder Mehrwertanteil fordern kann, den er bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielte (Art. 212 Abs. 2 ZGB), was eine Vergleichsrechnung voraussetzt.
Anmerkung zu Art. 215 Abs. 1 ZGB, Summe beider Vorschläge:
Der Anspruch auf den Vorschlagsanteil ist somit lediglich ein rechnerischer Wert. Die Zuteilung von Wohnung und Hausrat erfolgt nach Art. 219 ZGB.
Anmerkung zu Art. 218 Abs. 1 ZGB, Abwägung:
Dabei ist von einem unentgeltlich begünstigten Erben sicherlich mehr Rücksicht als vom berechtigten Ehegatten zu erwarten.
Anmerkung zu Art. 218 Abs. 1 ZGB, ernstliche Schwierigkeiten:
Darunter sind wirtschaftliche Schwierigkeiten zu verstehen, insbesondere die mangelnde Liquidität (z.B. wenn sich der verpflichtete Gatte bei sofortiger Bezahlung zur Berufsaufgabe oder zu einem ungünstigen Notverkauf gezwungen sähe).
Anmerkung zu Art. 220 ZGB, Rückerstattung des Fehlbetrags:
Die gutgläubige Bedachte ist insoweit zur Rückzahlung verpflichtet, als sie noch bereichert ist, die bösgläubige Bedachte hat die Zuwendung in vollem Umfang zu erstatten.
Anmerkung zu Art. 221 bzw. 222 ZGB, Gesamteigentum:
Das Gesamtgut ist Gesamteigentum der Ehegatten und gehört ihnen somit ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB).
Anmerkung zu Art. 221 ZGB, Umfang des Gesamtguts:
Das Gesamtgut umfasst also auch den Arbeitserwerb der Ehegatten, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen (AHV, ALV etc.) sowie den gesamten vorehelichen Besitz, jegliche Erbschaften und Schenkungen.
Anmerkung zu Art. 223 ZGB, Gesamtgut:
Dazu gehören auch jene Vermögenswerte, die während der Geltung des Güterstandes entgeltlich erworben wurden (z.B. Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen und sämtliche Erträge).
Anmerkung zu Art. 225 Abs. 1 ZGB, Eigengut:
Das Eigengut in der Ausschlussgemeinschaft kann deshalb einen wesentlich grösseren Umfang annehmen als im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Anmerkung zu Art. 225 ZGB, Eigengut:
Der Begriff des Eigengutes in der Gütergemeinschaft ist nicht mit demjenigen in der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 198 ZGB) zu verwechseln. Nur ausnahmsweise bildet in der Errungenschaftsgemeinschaft Eigengut, was auch in der Errungenschaftsbeteiligung solches wäre.
Anmerkung zu Art. 227 Abs. 2 ZGB, ordentliche Verwaltung:
Z.B. kleinere Reparaturen, Tätigkeiten zur Sacherhaltung oder kleinere Anschaffungen und Veräusserungen.
Anmerkung zu Art. 228 Abs. 1 ZGB, ausserordentliche Verwaltung:
Z.B. Veräusserung bedeutender Gegenstände oder grössere Neuanschaffungen mit Mitteln des Gesamtgutes.
Anmerkung zu Art. 232 Abs. 1 ZGB, Verwaltung des Eigenguts:
Ausnahmsweise kann gemäss Art. 195 ZGB ein Ehepartner die Verwaltung seines Eigenguts dem anderen überlassen.
Anmerkung zu Art. 234 Abs. 1 ZGB, Gesamtgut in der Zwangsvollstreckung:
Da das Gesamtgut beiden Ehegatten insgesamt gehört und die Quote eines Partners am Gesamtgut nur rein wertmässig besteht, muss im Falle einer Zwangsvollstreckung die Gütergemeinschaft aufgelöst und das Gesamtgut liquidiert werden (vgl. Art. 188 und Art. 189 ZGB).
Anmerkung zu Art. 239 ZGB, Mehrwertbeteiligung:
Nach herrschender Lehre verweist Art. 239 ZGB auf Art. 206 ZGB und nicht auf Art. 209 Abs. 3 ZGB, womit die Beteiligung einen Mehr-, nicht jedoch einen Minderwert umfasst.
Anmerkung zu Art. 240 ZGB, Wert:
Für die Bewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert massgeblich (Parallele zu Art. 221 ZGB).
Anmerkung zu Art. 241 Abs. 3 ZGB, Teilung Gesamtgut:
Die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen dürfen durch eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichende Regelung nicht beeinträchtigt werden.
Anmerkung zu Art. 242 Abs. 1 ZGB, andere Gründe:
Aufzählung in Art. 242 Abs. 1 ZGB, wobei die Scheidung wohl der häufigste Anwendungsfall darstellt (die Verschollenheit eines Gatten führt gemäss h.L. allerdings zur Anwendung von Art. 241 ZGB).
Anmerkung zu Art. 242 Abs. 3 ZGB, Teilung Gesamtgut:
Möglichkeit der Vereinbarung eines anderen Schlüssels, wobei im Ehevertrag ausdrücklich festgehalten werden muss, dass das veränderte Teilungsverhältnis auch im Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft durch Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder bei Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung gilt.
Anmerkung zu Art. 251 ZGB, Miteigentum:
Ist unklar, wem ein Vermögensgegenstand gehört, wird Miteigentum vermutet (Art. 248 Abs. 2 ZGB).
Güterstände, inhaltliche Modifikationen:
Vgl. dazu Grafik.
Güterstände, Typengebundenheit:
Die ehevertragliche Ausgestaltung eines Grundtypus ist demnach auf bestimmte, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten beschränkt.
Gütertrennung, Status vermögensrechtlicher Unabhängigkeit:
Insofern ist die Gütertrennung eigentlich gar kein richtiger Güterstand.
Investitionen in denselben Vermögenswert:
Entstandene Mehr- oder Minderwerte müssen nach den Regeln von Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB auf die beteiligten Massen verteilt werden, bevor neue Investitionsbeiträge die Beteiligungsverhältnisse verändern.
Mehr- und Minderwerte, Anfangswert:
Entspricht dem Anschaffungspreis bzw. bei einer späteren Investition dem aktuellen Marktwert.
Mehr- und Minderwerte, Endwert:
Entspricht dem Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzüglich allfälligen latenten Steuerlasten bzw. dem Nettoerlös bei früherem Verkauf (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZGB).
Mehr- und Minderwerte, Grundstück mit Hypothek:
Ausnahmsweise erfolgt der h.L. folgend die Umteilung der Hypothek (selbstverständlich ist nur der allenfalls "auf der Hypothek" entstehende Mehrwert gemeint), wenn der Zinsesdienst dauernd von einer anderen Gütermasse übernommen wurde, es sei denn, es handle sich bei der fraglichen Liegenschaft um eine vermietete Eigengutsliegenschaft oder die Leistung der Hypothekarzinsen stellen einen Beitrag an den Familienunterhalt i.S.v. Art. 163 ZGB dar.
Mehr- und Minderwerte, Grundstück mit Hypothek, beide Gütermassen beteiligt:
vgl. BGE 132 III 145, E. 2.3.2 = Pra 2006 Nr. 142; BGE 123 III 152, E. 6b.
Modalitäten bei der Erfüllung des güterrechtlichen Anspruchs:
Der Anspruch darf also grundsätzlich nicht durch die Überlassung von Sachwerten erfüllt werden.
Prinzip der Parteiautonomie:
Gemäss Art. 182 ZGB können die Ehegatten vor oder nach ihrer Heirat den Güterstand grundsätzlich frei wählen, aufheben oder abändern (vgl. auch Art. 187 ZGB).
Was ist eheliches Vermögensrecht:
Das System der Güterstände ist nicht mit dem ehelichen Vermögensrecht als Ganzes gleichzusetzen. Denn das Güterrecht wird von den allgemeinen Wirkungen der Ehe (Art. 163 ff. ZGB) und dem Obligationenrecht (Art. 168 ZGB) überlagert.