12.1.1 Körperschaft, Ein-Personen-AG

Als Körperschaft verfügt die AG über eigene Rechtspersönlichkeit (Kapitel 3.2).

Sie kann unter ihrer Firma (dazu Kapitel 6)

  1. Verpflichtungen eingehen,
  2. Rechte erlangen,
  3. klagen und beklagt werden,
  4. betreiben und betrieben werden sowie
  5. allenfalls für unerlaubte Handlungen ihrer Organe haftbar sein.

Art. 625 OR lässt die Gründung einer Ein-Personen-AG ausdrücklich zu (im Gegensatz zum früheren Recht, welches zwingend drei Gründungsmitglieder vorgesehen hatte). Dies widerspricht der klassischen Definition der Gesellschaft, wonach eine Personenmehrheit nötig ist (vgl. Art. 530 Abs. 1 OR), entspricht aber der modernen Auffassung, wonach eine juristische Person einen rechtlichen Rahmen (ein Geflecht von standardisierten Verträgen) für die Organisation, Führung und Finanzierung einer Tätigkeit (welcher auch eine Person allein nachgehen kann) darstellt (vgl. Kapitel 2.4).

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