12.6.3 Mindestliberierungspflicht und Kaduzierung

Das Gesetz sieht eine Liberierungspflicht von mindestens 20 % (Art. 632 Abs. 1 OR) resp. CHF 50'000.– (Art. 632 Abs. 2 OR) vor (für Näheres siehe Kapitel 12.4.1).

Der Verwaltungsrat kann die volle Erbringung der Einlage jederzeit einfordern (Art. 634a Abs. 1 OR). Hierfür wird vorausgesetzt, dass der Aktionär der Gesellschaft bekannt ist, weshalb Inhaberaktien stets voll liberiert werden müssen bzw. eine teilweise Liberierung nur bei Namenaktien möglich ist (vgl. Art. 683 Abs. 1 OR).

Kommt der Aktionär seiner Liberierungspflicht nicht nach, so kann der Verwaltungsrat dessen Aktien «termkaduzieren» und anstelle der ausgefallenen neue Aktien ausgeben (Art. 681 Abs. 2 OR). Der von der Kaduzierung betroffene Aktionär verliert dadurch sämtliche Aktionärsrechte sowie bereits geleistete Teilzahlungen. Der Neuerwerber übernimmt die Liberierungspflicht im Umfang der für die kaduzierten Aktien noch nicht geleisteten Kapitaleinlage, erwirbt die Aktien also unter Nennwert (vgl. Kapitel 12.6.1).

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